V. Fenerlöschverbände.
8 46.
Mehrere Gemeinden, welche die Erlaubniß erhalten (§ 2 des Gesetzes),
zu einem Feuerlöschverbande zusammenzutreten, gelten vorbehaltlich der Bestim-
mung in § 20 als eine Gemeinde im Sinne dieser Verordnung.
Unser Staats-Ministerium, Departement des Innern, ist ermächtigt, in
Betreff derjenigen Gemeinden, welche mit Gemeinden benachbarter Staaten
zusammenliegen und mit denselben einen Feuerlöschverband zu bilden beabsich-
tigen, im Interesse einer einheitlichen Organisation des Feuerlöschwesens
einzelne Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung außer Kraft zu setzen.
§ 46.
Die Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Feuerlöschverband ist
durch kündbaren Vertrag zu regeln, welcher namentlich über die Wahl
der Führer das Erforderliche zu bestimmen, die Eigenthumsverhältnisse an den
gemeinsamen Einrichtungen und Anschaffungen, sowie die Beiträge der einzelnen
Gemeinden festzustellen hat und der Genehmigung des zuständigen Bezirks-
Direktors bedarf.
VI. Leitung des Feuerlöschwesens.
§ 47.
Die Leitung des Feuerlöschwesens steht in jeder Gemeinde dem Gemeinde-
vorstand, bezüglich dem hierfür bestellten Beamten, die Aufsicht dem Bezirks-
Direktor unter technischer Beihilfe der Bezirks-Brandmeister, die Ober-
aufsicht Unserem Staats-Ministerium, Departement des Innern, zu.
8 48.
Das Großherzogthum wird durch Unser Staats-Ministerium, Departement
des Innern, in Feuerwehrbezirke eingetheilt. Für jeden Feuerwehrbezirk
wird durch den Bezirksausschuß ein Bezirks-Brandmeister, sowie ein Stell-
vertreter desselben ernannt.
49.
Der Bezirks-Brandmeister ist der Chef der zum Bezirk gehörigen
Ortsfeuerwehren und als solcher berechtigt und verpflichtet: