Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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4. Sämmtliche im Großherzogthume zum Geschäftsbetrieb zugelassene aus- 
wärtige Versicherungs-Anstalten und die Agenten derselben sind verpflichtet: 
a) die Police auf einen bei ihnen erfolgenden Versicherungsantrag über 
im Großherzogthume befindliche Mobilien nicht eher auszufertigen, 
als bis letzterer der zuständigen Orts-Polizeibehörde zur Einsichtnahme 
vorgelegt und von dieser durch Vollziehung der jedem Antrags-For- 
mular am Schlusse beizudruckenden Bemerkung: 
„Der Ausfertigung der Police steht in polizeilicher Hinsicht 
kein Bedenken entgegen. 
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genehmigt worden ist; ingleichen 
b) jede hierauf ausgefertigte Police sowohl, als auch jede weiter ausge- 
stellte Urkunde über Prolongation bereits früher abgeschlossener Ver- 
sicherungsverträge vor deren Aushändigung an den Versicherten eben- 
falls der vorgedachten Orts-Polizeibehörde zur Kenntnißnahme und zur 
desfallsigen Beurkundung zu überreichen. 
5. Abweichend von den bisherigen Bestimmungen sind nach § 33 Abs. 3 
des Gesetzes vom 16. Juni 1881 künftig Triebwerke, Maschinen und Geräthe, 
auch wenn sie mit dem Gebäude verbunden sind, von der Versicherung bei der 
Gebände-Brandversicherungs-Anstalt des Großherzogthums ausgeschlossen und 
als Mobilien zu behandeln. Die Policen über die Versicherung der genannten 
Gegenstände gegen Feuersgefahr sind daher, ohne Unterscheidung, ob die letz- 
teren mit Gebäuden fest verbunden sind oder nicht, von jetzt ab ebenfalls 
durchgängig der zuständigen Orts-Polizeibehörde nach den vorstehenden Be- 
stimmungen unter 4 zur Genehmigung vorzulegen. 
6. Die Orts-Polizeibehörden haben die bei ihnen zur Vorlage kommenden 
neuen oder erneuerten Versicherungsanträge (Ziffer 4 und 5) genau und sorg- 
fältig zu prüfen und dieselben erst nach erlangter genügender Ueberzeugung 
von der Unbedenklichkeit der danach beabsichtigten Mobiliar-Versicherungen mit 
der erforderlichen Genehmigung durch Vollziehung der unter Ziffer 4 erwähnten, 
dem Antrags-Formular beigedruckten Bemerkung, bezüglich bei Prolongationen 
früherer Versicherungsverträge durch Beifügung der Worte: 
Vorgelegt 
an 13 
(Unterschrift der Behörde)
	        
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