Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Die Umschreibung des Schuldscheins erfordert zu ihrer Giltigkeit die 
eigenhändige Vollziehung zweier Mitglieder des Vorstandes unter Beidruckung 
des Stempels der Landes-Kreditkasse, sowie das Zeugniß des Buchhalters über 
die erfolgte Buchung. 
Für eine solche Umschreibung ist die Gebühr von einer halben Mark von 
jedem Schuldscheine zu entrichten, resp. neben Vergütung des aufzuwenden 
gewesenen Porto. 
Die Ueberschreibung auf den Namen lantender Schuldverschreibungen in 
Folge einer Zession (§ 17 im Gesetze vom 18. Februar 1881) kann bei 
der Landes-Kreditkasse und jedem Rechnungsamte beantragt werden und es sind 
hierbei nur die erwachsenden Portoverläge zu erstatten. 
88. 
Zerrissene oder sonst beschädigte, aber in ihren wesentlichen Theilen, ins— 
besondere auch an der Serie und der Nummer noch erkennbare Schuldbriefe, 
Zinsleisten und Zinsscheine sind auf Antrag gegen die Gebühr von einer halben 
Mark für jeden Schuldbrief, für jeden Zinsbogen, wie auch für einen einzelnen 
Zinsschein und gegen Vergütung der Portoverläge umzuwechseln. Ein solcher 
Antrag kann vom Gläubiger bei der Landes-Kreditkasse oder einem Rechnungs- 
amte gestellt werden. 
§5 9. 
Die angefallenen, aber noch nicht verjährten Zinsscheine (§ 19 des Ge- 
setzes vom 17. November 1869) werden von allen Großherzoglichen Staats- 
kassen an Zahlungsstatt angenommen, auch nicht nur bei der Landes-Kreditkasse 
selbst, sondern auch bei den Rechnungsämtern, soweit deren Baarbestände solches 
gestatten, eingelöst. 
Die Verabfolgung neuer Zinsleisten mit zugehörigen Zinsscheinen, gegen 
Rückgabe der abgelaufenen Zinsleisten (§ 15 im Gesetze vom 18. Februar 1881) 
kann sowohl durch die Landes-Kreditkasse unmittelbar, Zug um Zug, als auch 
durch Vermittelung eines Rechnungsamtes bewirkt werden. Im letzteren Falle ist 
dem Inhaber der abgelaufenen Zinsleiste, welcher die etwa erwachsenden beson- 
deren Portoverläge zu ersetzen hat, eine vorläufige rechnungsamtliche Empfangs- 
Bescheinigung hinauszugeben, gegen deren Rückgabe später die Anshändigung 
des neuen Zinsbogens erfolgt, sofern nicht der Besitzer der betreffenden Schuld- 
verschreibung unter Vorlegung derselben vorher Widerspruch erhebt.
	        
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