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der Verwaltungskasse des Bezirks-Direktors zu bezahlen. Geschieht die Ver—
wendung im Interesse mehrerer Bezirke, so giebt das Staats-Ministerium den
Maßstab für die Vertheilung. «
§ 21.
Die Kosten, welche aus der durch beamtete Thierärzte zu führenden Be-
aufsichtigung der Vieh= und Pferdemärkte, sowie der sonst zusammengebrachten
Viehbestände und der öffentlich ausgestellten männlichen Zuchtthiere erwachsen
(§ 17 des Reichs-Gesetzes), fallen dem Unternehmer zur Last und sind, in
Ermangelung gütlicher Einigung, von dem Bezirks-Direktor festzusetzen. Mehrere
bei demselben Unternehmen betheiligte Personen haften für diese Kosten soli-
darisch. Die Kostenbeitreibung erfolgt im Verwaltungsverfahren.
§ 22.
Die Gemeinden haben dagegen
a) die zur wirksamen Durchführung der angeordneten Schutzmaßregeln in
ihrem Bezirk zu verwendende Wachtmannschaft auf ihre Kosten zu stellen.
b) Deuselben fallen ferner zur Last die Kosten derjenigen Einrichtungen,
welche zur wirksamen Durchführung der Orts= oder Feldmark-Sperre
in ihrem Bezirk vorgeschrieben werden.
e) Ist die Tödtung kranker oder verdächtiger Thiere oder die unschädliche
Beseitigung der Kadaver oder einzelner Theile derselben oder die Impfung
gefährdeter Thiere angeordnet, so hat die Gemeinde des Seuchenortes
die zur Ausführung der Maßregel nöthige Hülfsmannschaft und die dazu
erforderlichen Hülfsmittel auf ihre Kosten zu stellen.
Fehlt es dem Besitzer der verendeten oder getödteten Thiere an einem
zur unschädlichen Beseitigung der Kadaver oder einzelner Theile der-
selben, der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle geeigneten Raume
— worüber bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem Besitzer und dem
Gemeindevorstand der Bezirks-Direktor endgültig entscheidet — so ist
ein solcher Raum von der Gemeinde des Seuchenortes ohne Vergütung
zu überweisen und mit den nöthigen Schutzvorrichtungen zu versehen.
d
§ 23.
Wenn die in § 22 lit. a und b dieses Gesetzes bezeichneten Schutzmaß-
regeln Gemeinden in örtlich verbundener Lage gemeinsam umfassen (§ 22 des
Reichsgesetzes), so haben dieselben die ihnen obliegenden Kosten dieser Maß-
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