Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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der Verwaltungskasse des Bezirks-Direktors zu bezahlen. Geschieht die Ver— 
wendung im Interesse mehrerer Bezirke, so giebt das Staats-Ministerium den 
Maßstab für die Vertheilung. « 
§ 21. 
Die Kosten, welche aus der durch beamtete Thierärzte zu führenden Be- 
aufsichtigung der Vieh= und Pferdemärkte, sowie der sonst zusammengebrachten 
Viehbestände und der öffentlich ausgestellten männlichen Zuchtthiere erwachsen 
(§ 17 des Reichs-Gesetzes), fallen dem Unternehmer zur Last und sind, in 
Ermangelung gütlicher Einigung, von dem Bezirks-Direktor festzusetzen. Mehrere 
bei demselben Unternehmen betheiligte Personen haften für diese Kosten soli- 
darisch. Die Kostenbeitreibung erfolgt im Verwaltungsverfahren. 
§ 22. 
Die Gemeinden haben dagegen 
a) die zur wirksamen Durchführung der angeordneten Schutzmaßregeln in 
ihrem Bezirk zu verwendende Wachtmannschaft auf ihre Kosten zu stellen. 
b) Deuselben fallen ferner zur Last die Kosten derjenigen Einrichtungen, 
welche zur wirksamen Durchführung der Orts= oder Feldmark-Sperre 
in ihrem Bezirk vorgeschrieben werden. 
e) Ist die Tödtung kranker oder verdächtiger Thiere oder die unschädliche 
Beseitigung der Kadaver oder einzelner Theile derselben oder die Impfung 
gefährdeter Thiere angeordnet, so hat die Gemeinde des Seuchenortes 
die zur Ausführung der Maßregel nöthige Hülfsmannschaft und die dazu 
erforderlichen Hülfsmittel auf ihre Kosten zu stellen. 
Fehlt es dem Besitzer der verendeten oder getödteten Thiere an einem 
zur unschädlichen Beseitigung der Kadaver oder einzelner Theile der- 
selben, der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle geeigneten Raume 
— worüber bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem Besitzer und dem 
Gemeindevorstand der Bezirks-Direktor endgültig entscheidet — so ist 
ein solcher Raum von der Gemeinde des Seuchenortes ohne Vergütung 
zu überweisen und mit den nöthigen Schutzvorrichtungen zu versehen. 
d 
§ 23. 
Wenn die in § 22 lit. a und b dieses Gesetzes bezeichneten Schutzmaß- 
regeln Gemeinden in örtlich verbundener Lage gemeinsam umfassen (§ 22 des 
Reichsgesetzes), so haben dieselben die ihnen obliegenden Kosten dieser Maß- 
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