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[36] V. Nachdem die bei dem Arbeitshause zu Eisenach staatsvertrags—
mäßig betheiligten Regierungen das Uebereinkommen getroffen haben, daß auf
das gemeinsame Ausgabekonto der genannten Anstalt neben dem baaren
Aufwande für den Transport der Korrigenden in das Arbeitshaus und neben
der Diätenvergütung für den Transporteur (der letzteren im Betrage bis zu
drei Mark pro Tag) auch die Vergütung für Wohnung über Nacht, soweit
solche dem Tranusporteur nach den Bestimmungen des Staates, von welchem
er bestellt ist, zusteht, jedoch nicht über den Betrag von Einer Mark hinaus,
verrechnet werde, so bringen wir solches unter Bezugnahme auf unsere Bekannt-
machungen vom 5. Dezember 1874, Seite 431 des Regierungs-Blatts, und
vom 9. März 1877, Seite 28 des Regierungs-Blatts, zur Kenntniß derer,
welche es angeht.
Wir bemerken hierbei, daß es im Uebrigen bei dem Inhalte der vor-
bezeichneten Bekanntmachungen bewendet und daß den Traunsporteuren des
Großherzogthums diejenige Nachtquartiervergütung von 76 J. bis auf
Weiteres zugestanden ist, welche bei Gefangenen-, Vagabunden= und Schüb-
lings-Trausporten überhaupt in Ansatz zu kommen hat.
Weimar, den 22. April 1881.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz. Departement des Innern.
Stichling. v. Groß.
Weimar. — Hof. Buchdructerei.