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Eisenbahn-Gesellschaft — G.-S. für 1844 S. 421 — und Artikel 2 des
Staatsvertrages, die Thüringische Eisenbahn betreffend, vom 19. April 1844 —
G.-S. eod. S. 445 —) erwerben sollte, so steht demselben allein in Gemäßheit
des § 25 der Gesellschaftsstatuten in jeder Generalversammlung ein Viertheil
der gesammten Stimmen zu. Sofern die beiden erstgenannten Regierungen sich
ferner damit einverstanden erklären, daß die Aufsichtsrechte, welche denselben in
Bezug auf die Verwaltung des Thüringischen Eisenbahnunternehmens bisher
zugestanden haben, gleichfalls auf den Preußischen Staat übergehen, bedarf es
in den im Gesellschaftsstatut dieserhalb vorgesehenen Fällen für die Folge
lediglich der Entscheidung der Prenßischen Regierung.
§ 12.
Das gesammte Beamten= und Dienstpersonal der Thüringischen Eisenbahn=
Gesellschaft tritt mit dem Uebergange des Unternehmens auf den Staat in den
Dienst der Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem Personal zur
Zeit des Uebergangs bestehenden Verträge zu erfüllen hat.
Die Beamten-Pensionskasse und der Wittwen-Pensionsfonds der Thürin=
gischen Eisenbahnbeamten, sowie die für das Arbeiterpersonal der Werkstätten
bestehende Kranken-, Invaliden= und Wittwen-Unterstützungskasse bleiben nach
den betreffenden Reglements bestehen, wenn nicht mit Zustimmung der beider-
seitigen Berechtigten eine Vereinigung der genannten Kassen mit den ent-
sprechenden Kassen der mit der Thüringischen zu einer Verwaltung vereinigten
Staatsbahnen oder vom Staate verwalteten Privatbahnen zu Stande kommt.
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kassen von der Thüringischen
Bahn übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die reglementsmäßigen Rechte der
Gesellschaft und der Direktion werden künftig durch die zur Verwaltung der
Thüringischen Eisenbahn eingesetzte Königliche Behörde ausgeübt.
Die Mitglieder und Hilfsarbeiter der Direktion, mit Ausschluß der von
der Königlich Preußischen, der Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachischen
und der Herzoglich Sachsen-Coburg= und Gothaischen Regierung ernannten
Mitglieder, erhalten im Falle der Aufgabe der ihnen vertragsmäßig zustehenden
Rechte und Kompetenzen bei dem Uebergange der Verwaltung des Thüringischen
Eisenbahnunternehmens auf den Staat eine dem Reserve= beziehungsweise
Erneuerungsfonds der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft zu entnehmende
Abfindung von höchstens 500 000 Mark.