Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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14. für den XIV. Wahlbezirk: 
Oberamtsrichter Schenk zu Neustadt a/O., 
15. für den XV. Wahlbezirk: 
Oberamtsrichter Jobst zu Weida. 
So weit der eine oder andere dieser Commissare behindert sein sollte, 
den Auftrag zu besorgen, tritt für ihn derjenige Beamte ein, welcher über- 
haupt für ihn in Verhinderungsfällen als weltliches Mitglied der Kirchen- 
inspektion zu fungiren haben würde. 
IV. 
Die ernannten Wahl-Commissare haben, jeder für seinen Wahlbezirk, 
den Ort und die Stunde für den Anfang der am 11. Juli d. J. abzuhalten- 
den Wahlversammlung zu bestimmen und sofort nach dem 2. Juli d. J. in 
einem geeigneten in ihrem Bezirke verbreiteten öffentlichen Nachrichtsblatte, 
unter Hinweisung auf gegenwärtige Bekanntmachung, mit der Aufforderung 
bekannt zu machen, daß die Geistlichen, welche als Pfarrer, Diaconen oder 
Vicare im ordentlichen Kirchendienst aktiv in den Parochieen des Bezirks sind, 
wie die nach § 7 der Synodal-Ordnung von den Kirchgemeindevorständen zu 
wählenden weltlichen Wahlmänner am bestimmten Ort und zur bestimmten 
Zeit sich zu der anberaumten Wahlversammlung einzufinden haben. 
Im Uebrigen ist nach den in den §§ 8— 10 der Synodal-Ordnung ent- 
haltenen Vorschriften, zugleich auch unter analoger Anwendung der in 88§ 12 
bis 26 des Gesetzes vom 6. April 1852 für die Wahl der Landtags-Abge- 
ordneten getroffenen Bestimmungen zu verfahren. 
V. 
Auch die Wahl des nach § 5 der Synodal-Ordnung von der theologi- 
schen Facultät zu Jena zu wählenden Abgeordneten hat am 11. Juli d. J. 
zu erfolgen. Ueber das Ergebniß dieser Wahl giebt der Decan der Facultät 
unter Beifügung des-aufzunehmenden und von den Mitgliedern der Facultöt 
zu unterzeichnenden Wahlprotokolles zeitig anher Nachricht. 
Weimar, am 7. Juni 1882. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Cultus. 
Stichling. 
Weimor. — Hof-Buchdruckerri.
	        
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