Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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II. Die Thätigkeit der Strafvollstreckungsbehörde. 
4. Alle zum Zweck der Registrirung erforderlichen Mittheilungen der 
ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften erfolgen durch die Strafvoll- 
streckungsbehörden (die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten, beziehungs- 
weise die Amtsrichter). 
Die Strafnachrichten sind von dem Bureaubeamten oder Gerichtsschreiber, 
sobald das Urtheil oder der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist, anzufertigen, 
gegenzuzeichnen und zur Prüfung und Unterschrift vorzulegen. 
Der Inhalt der Strafnachrichten muß mit den Akten genau überein- 
stimmen. 
5. Bei der großen Mehrzahl der Verurtheilten werden die Angaben der- 
selben über ihren Geburtsort entweder überhaupt keinen Anlaß zu Zweifeln 
bieten oder durch die Aussagen der in der Sache vernommenen Zeugen, durch 
die Einsicht von Legitimationspapieren, Zeugnissen der Civil= und Militär- 
behörden oder durch andere Beweismittel zweifelsfrei festgestellt werden können. 
Ist dies nicht der Fall, jedoch genügender Anhalt vorhanden, einen bestimmten 
in Deutschland belegenen Ort in die Strafnachricht aufzunehmen, so ist die 
Strafnachricht nicht nur der Registerbehörde des in die Strafnachricht auf- 
genommenen Geburtsortes, sondern auch der des gewöhnlichen — oder mangels 
eines solchen des letzten — Aufenthaltsortes zu übersenden (§ 9). Wenn der 
Strafvollstreckungsbehörde nicht zuverlässig bekannt ist, zu welcher Register- 
behörde der Geburtsort gehört, und deshalb eine Rücksendung der Straf- 
nachricht besorgt wird (Nr. 15 bis 17), so ist die Anfertigung der Straf- 
nachricht für die Registerbehörde des Aufenthaltsortes bis zu dem Zeitpunkte 
auszusetzen, bis zu welchem jene Rücksendung nach dem gewöhnlichen Geschäfts- 
gange erfolgt sein müßte. Sollten gleichwohl Fälle vorkommen, in welchen 
der im § 9 Absatz 2 der Verordnung bezeichnete Vermerk der Berichtigung 
bedarf, so sind den betheiligten Registerbehörden nachträglich die hierzu er- 
forderlichen Mittheilungen zu machen. 
6. Die Registerbehörde wird nach den §§ 1 und 7 der Verordnung nicht 
durch die Staatsangehörigkeit, sondern lediglich durch den Geburtsort bestimmt. 
Wenn einer ausländischen Regierung die Verurtheilung eines ihrer Staats- 
angehörigen durch Vermittelung des Herrn Reichskanzlers mitzutheilen ist, so 
darf gleichwohl die Uebersendung einer Strafnachricht an das Reichs-Justizamt, 
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