135
zu großes Gewicht gelegt werden. Es wird sich unter Umständen empfehlen,
für einen solchen Namen ein besonderes Fach anzulegen. Bei Durchsicht der
darin befindlichen Blätter wird die Nachricht über die gesuchte Person trotz
abweichender Schreibart leicht gefunden werden.
19. Die Vorschrift, daß alle ein und dieselbe Person betreffenden Ver—
merke in einem Umschlage zu verwahren sind (8 15), bezieht sich nur auf
Vermerke, in welchen die Person mit demselben Namen bezeichnet ist (§ 11
und Nr. 11).
20. Ueber die in das Strafregister niedergelegten und aus demselben
herausgegebenen Strafnachrichten hat der registerführende Beamte nach dem
probeweise ausgefüllten Formular Nr. 1 ein Notizbuch zu führen und jährlich Jor
abzuschließen. ß WW
Enthält, wie unter Nr. 7 nachgelassen ist, eine Mittheilung mehrere
Urtheilsauszüge, so ist bei der Eintragung in das Notizbuch die Zahl der
Urtheilsanszüge maßgebend. Wenn beispielsweise eine Person neuerdings
bestraft wird und außer dieser Bestrafung fünf Vorbestrafungen mitgetheilt
werden, so ist zu notiren, daß 6 Strafnachrichten niedergelegt sind und fünf
davon vorbestrafte Personen betreffen.
21. Von der Registerbehörde sind Eintragungen in die Spalte 12 des
Formulars A nur in den Fällen zu machen, welche durch die Verordnung
(§ 10 Nr. 2, § 12) oder Erlasse der Landes-Justizverwaltung (Nr. 5) vor-
geschrieben sind; dieselben erfolgen mit rother Tinte.
22. Die Aussonderung der aus dem Register zu entfernenden Vermerke
geschieht, wenn nicht der Fall des § 10 der Verordnung vorliegt, bei Ge-
legenheit der Klassirung der niederzulegenden Strafnachrichten. Außerdem
ist monatlich ein Fach einer genauen Durchsicht zu unterziehen. Die aus
dem Register entfernten Vermerke sind noch 10 Jahre gesondert aufzubewahren
und demnächst unter amtlicher Aufsicht zu vernichten.
23. Die Registerbehörde hat bis auf Weiteres keine Ermittelungen
darüber anzustellen, ob die in dem Ersuchen bezeichnete Person an dem an-
gegebenen Orte geboren ist, beziehungsweise ihren Aufenthalt gehabt hat.
24. Die Strafauszüge und die Negativatteste werden von dem Bureau-
beamten angefertigt und unterschrieben. Der Staatsanwalt hat auf ihre vor-