Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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zu großes Gewicht gelegt werden. Es wird sich unter Umständen empfehlen, 
für einen solchen Namen ein besonderes Fach anzulegen. Bei Durchsicht der 
darin befindlichen Blätter wird die Nachricht über die gesuchte Person trotz 
abweichender Schreibart leicht gefunden werden. 
19. Die Vorschrift, daß alle ein und dieselbe Person betreffenden Ver— 
merke in einem Umschlage zu verwahren sind (8 15), bezieht sich nur auf 
Vermerke, in welchen die Person mit demselben Namen bezeichnet ist (§ 11 
und Nr. 11). 
20. Ueber die in das Strafregister niedergelegten und aus demselben 
herausgegebenen Strafnachrichten hat der registerführende Beamte nach dem 
probeweise ausgefüllten Formular Nr. 1 ein Notizbuch zu führen und jährlich Jor 
abzuschließen. ß WW 
Enthält, wie unter Nr. 7 nachgelassen ist, eine Mittheilung mehrere 
Urtheilsauszüge, so ist bei der Eintragung in das Notizbuch die Zahl der 
Urtheilsanszüge maßgebend. Wenn beispielsweise eine Person neuerdings 
bestraft wird und außer dieser Bestrafung fünf Vorbestrafungen mitgetheilt 
werden, so ist zu notiren, daß 6 Strafnachrichten niedergelegt sind und fünf 
davon vorbestrafte Personen betreffen. 
21. Von der Registerbehörde sind Eintragungen in die Spalte 12 des 
Formulars A nur in den Fällen zu machen, welche durch die Verordnung 
(§ 10 Nr. 2, § 12) oder Erlasse der Landes-Justizverwaltung (Nr. 5) vor- 
geschrieben sind; dieselben erfolgen mit rother Tinte. 
22. Die Aussonderung der aus dem Register zu entfernenden Vermerke 
geschieht, wenn nicht der Fall des § 10 der Verordnung vorliegt, bei Ge- 
legenheit der Klassirung der niederzulegenden Strafnachrichten. Außerdem 
ist monatlich ein Fach einer genauen Durchsicht zu unterziehen. Die aus 
dem Register entfernten Vermerke sind noch 10 Jahre gesondert aufzubewahren 
und demnächst unter amtlicher Aufsicht zu vernichten. 
23. Die Registerbehörde hat bis auf Weiteres keine Ermittelungen 
darüber anzustellen, ob die in dem Ersuchen bezeichnete Person an dem an- 
gegebenen Orte geboren ist, beziehungsweise ihren Aufenthalt gehabt hat. 
24. Die Strafauszüge und die Negativatteste werden von dem Bureau- 
beamten angefertigt und unterschrieben. Der Staatsanwalt hat auf ihre vor-
	        
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