Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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c) Vor= und Zuname, Stand und Wohnung des Verpfänders, Angabe, 
wie er sich legitimirt hat, 
d) Bezeichnung des Pfandes, 
e) Betrag des Darlehens, 
f) Betrag der monatlichen Zinsen, 
8) Dauer des Pfandvertrags und Verfalltag, 
h) Tag, an welchem die Einlösung des Pfandes erfolgte, 
i) Tag, an welchem der Verkauf des Pfandes erfolgte. Name, Stand 
und Wohnung des Erwerbers. Betrag des Erlöses und des aus 
diesem Erlöse dem Verpfänder zustehenden Betrags. 
8 6. 
Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder kostenfrei einen Pfand— 
schein auszustellen, welcher eine wörtliche Abschrift der auf das Geschäft be— 
züglichen Eintragung im Pfandbuch enthält und mit der eigenhändigen Namens- 
unterschrift des Pfandleihers versehen ist. 
In dem Pfandschein ist gleichzeitig der Fälligkeitstermin, wie solcher 
zwischen dem Pfandleiher und dem Darlehnsempfänger beim Abschluß des 
Geschäfts verabredet worden ist, anzugeben. 
Weicht der Jnhalt des Pfandscheins von dem Inhalt des Pfandbuches 
ab, so gilt die dem Pfandleiher nachtheiligere Feststellung. 
§ 7V. 
Der Verpfänder ist berechtigt, das Pfand jederzeit bis zum Abschlusse 
des Verkaufs einzulösen. 
Die Zinsen sind nur bis zur Einlösung zu berechnen. 
Entgegenstehende Verabredungen sind nichtig. 
§ 8. 
Der Pfandleiher ist berechtigt, das Pfand zum Zwecke der Befriedigung 
wegen seiner Forderung an Kapital und Zinsen nach eingetretener Fälligkeit 
des Darlehens zu verkaufen. 
Der Verkauf darf nicht früher als 4 Wochen und nicht später als 6 
Monate nach eingetretener Fälligkeit des Darlehns stattfinden. Der Verkauf 
ist in öffentlicher Versteigerung vorzunehmen.
	        
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