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c) Vor= und Zuname, Stand und Wohnung des Verpfänders, Angabe,
wie er sich legitimirt hat,
d) Bezeichnung des Pfandes,
e) Betrag des Darlehens,
f) Betrag der monatlichen Zinsen,
8) Dauer des Pfandvertrags und Verfalltag,
h) Tag, an welchem die Einlösung des Pfandes erfolgte,
i) Tag, an welchem der Verkauf des Pfandes erfolgte. Name, Stand
und Wohnung des Erwerbers. Betrag des Erlöses und des aus
diesem Erlöse dem Verpfänder zustehenden Betrags.
8 6.
Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder kostenfrei einen Pfand—
schein auszustellen, welcher eine wörtliche Abschrift der auf das Geschäft be—
züglichen Eintragung im Pfandbuch enthält und mit der eigenhändigen Namens-
unterschrift des Pfandleihers versehen ist.
In dem Pfandschein ist gleichzeitig der Fälligkeitstermin, wie solcher
zwischen dem Pfandleiher und dem Darlehnsempfänger beim Abschluß des
Geschäfts verabredet worden ist, anzugeben.
Weicht der Jnhalt des Pfandscheins von dem Inhalt des Pfandbuches
ab, so gilt die dem Pfandleiher nachtheiligere Feststellung.
§ 7V.
Der Verpfänder ist berechtigt, das Pfand jederzeit bis zum Abschlusse
des Verkaufs einzulösen.
Die Zinsen sind nur bis zur Einlösung zu berechnen.
Entgegenstehende Verabredungen sind nichtig.
§ 8.
Der Pfandleiher ist berechtigt, das Pfand zum Zwecke der Befriedigung
wegen seiner Forderung an Kapital und Zinsen nach eingetretener Fälligkeit
des Darlehens zu verkaufen.
Der Verkauf darf nicht früher als 4 Wochen und nicht später als 6
Monate nach eingetretener Fälligkeit des Darlehns stattfinden. Der Verkauf
ist in öffentlicher Versteigerung vorzunehmen.