Contents: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

475 
(Vergl. §. 8 der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths und das Muster 
C. 4. 
Wenn sich, bevor die vor dem Standesbeamten Erschienenen 
entlassen sind, Unrichtigkeiten in der Eintragung ergeben, sei es, daß die 
Erschienenen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben oder daß 
sie von dem Standesbeamten mißverstanden worden sind, oder daß ein Schreib- 
fehler vorgekommen ist, so ist eine die Eintragung berichtigende oder ergän- 
zende Bemerkung am Rande derselben hinzuzufügen und durch Unterschrift 
der Erschienenen und des Standesbeamten zu vollziehen, ohne daß in der Ein- 
tragung selbst irgend etwas geändert oder gestrichen ird (§. 13 Schlußsatz 
des Reichsgesetzes). 
Wird der Mangel erst nach Entlassung der Erschienenen wahr- 
genommen, so kann eine Berichtigung ohne Unterschied, ob der zu berichti- 
gende Fehler von größerer oder geringerer, von sachlicher oder nur formaler 
Bedeutung ist, nur auf dem in den 88§. 65 und 66 des Reichsgesetzes vorge- 
schriebenen Wege, also nur auf dem Grunde gerichtlicher Anordnung er- 
folgen. Der Standesbeamte hat in solchem Falle, wenn er die Berichtigung 
der Eintragung für nothwendig erachtet, den Sachverhalt der Aufsichtsbehörde 
berichtlich vorzutragen, welche das weiter Erforderliche veranlassen wird. 
Ebenso wenig, wie Korrekturen, sind Abkürzungen bei den Eintragungen 
zulässig (§. 13 des Reichsgesetzes) und eine besondere Sorgfalt ist auf rich- 
tige, dentliche und vollständige Einschreibung der Vornamen und Fa- 
miliennamen zu verwenden. Es darf z. B. nicht blos „Hermann Kaiser" 
statt „Hermann August Friedrich Ednard Kaiser", nicht „Schmid“ statt“ Schmitt"“ 
oder „Schmidt“, „Beyer" statt „Baier“, „Keyser“ statt „Kaiser“ 2c., sondern 
es muß jeder Name genau so geschrieben werden, wie derselbe von der be- 
treffenden Person geführt wird. Auch ist zur Bezeichnung des weiblichen 
Geschlechts dem Familiennamen nicht die Sylbe in anzuhängen (z. B. nicht 
„Marie Schmidtin“ statt „Marie Schmidt.“) 
Die punktirten Zwischenräume in den Formularen sind, wenn sie nicht 
beschrieben worden, alsbald bei der Eintragung durch Striche auszufüllen und 
die wesentlichen Zahlenangaben mit Buchstaben zu schreiben (§. 13 Abs. 1 
des Reichsgesetzes). 
8. 8. 
Eintragungen auf Grund schriftlicher Anzeigen und Mittheilungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.