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Hausliste von dem Hausbesitzer oder dessen Vertreter mit „Vakat“ oder „werden
nicht gehalten“ zu bezeichnen, am Schlusse zu unterschreiben und wie die übrigen
Hauslisten zur Abholung bereit zu halten.
8 10.
Vom 13. Januar k. J. ab ist durch die Gemeindevorstände die Wieder-
einsammlung der sämmtlichen Hauslisten vornehmen zu lassen und dafür zu
sorgen, daß dieselbe spätestens bis zum 16. Januar k. J. vollständig beendet sei.
Bei und nach der Einsammlung sind die Hauslisten einer genauen Prüfung
auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ausfüllung zu unterwerfen und die
etwa erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen sofort zu veranlassen.
Jusbesondere ist darauf zu achten, daß auch die Hauslisten, welche nur
das Nichtvorhandensein sämmtlicher in den Bereich der Zählung fallender Vieh-
gattungen bezeugen, § 9, ebenfalls vollständig und mit dem Namen des Haus-
besitzers oder seines Vertreters unterschrieben, wieder eingehen.
§ 11.
Auf Grund der revidirten Hauslisten haben sodann die Gemeindevorstände
die Gemeinde-Kontrolliste aufzustellen, in welche nach dem ihnen zu-
gegangenen Formular lediglich die Gesammtsummen jeder der gezählten 8 Vieh-
gattungen für jedes Haus (Gehöft rce.) einzutragen sind.
Nach Aufstellung der Gemeindekontrolliste ist die letztere, versehen mit
dem darunter zu setzenden Zeugnisse der von dem Gemeindevorstand bewirkten
Prüfung und der dabei konstatirten Richtigkeit nebst den sämmtlichen nach der
Nummerfolge geordneten Hauslisten und dem Lieferscheine, auf welchem
letzteren neben der Ziffer der erhaltenen die Zahl der nach § 9 unausgefüllt
gebliebenen Hauslisten anzugeben ist, in dauerhafter Verpackung und zusammen-
geschnürt spätestens bis zum 15. Februar 1883 an das statistische Bureau
Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar frankirt einzusenden.
8 12.
Das statistische Bureau zu Weimar ist beauftragt, die Revision und
weitere Bearbeitung des gesammten Materials der Viehzählung nach den vom
Bundesrath des Deutschen Reichs gefaßten Beschlüssen vorzunehmen.