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Alle der Landeskirche angehörigen aktiven evangelischen Geistlichen, ohne
Unterschied zwischen Stellen landesfürstlichen und Stellen Privat= oder Ge-
meinde-Patronats, erhalten von Zeit ihrer Anstellung an eine Besoldung von
mindestens 1700 Mk.,
vom vollendeten 5. Dienstjahre an eine Besoldung von
mindestens 1900 Mk.,
vom vollendeten 10. Dienstjahre an eine Besoldung von
mindestens 2100 Mk.,
vom vollendeten 15. Dienstjahre an eine Besoldung von
mindestens 2300 Mk.,
vom vollendeten 20. Dienstjahre an eine Besoldung von
mindestens 2500 Mk.,
vom vollendeten 25. Dienstjahre an eine Besoldung von
mindestens 2700 Mk.
Diejenigen Geistlichen, welche neben ihrem Pfarramte zugleich eine
Superintendentur zu verwalten haben, erhalten
vor vollendetem 15. Dienstjahre eine Minimalbesoldung von
2400 Mk.,
vom vollendeten 15. Dienstjahre an eine Minimalbesoldung von
2700 Mk.,
vom vollendeten 25. Dienstjahre an eine Minimalbesoldung von
3000 Mk.
§ 3.
Der § 6 des Regulativs erhält folgende Fassung:
„Die Zulagen, welche aus dem Centralfonds erforderlich sind, um die
im vorstehenden § 2 festgesetzten Besoldungen zu gewähren, werden, abgesehen
von den Zulagen für die Superintendenten, nur nach dem Maße der
vorhandenen Mittel gewährt, dergestalt, daß zuerst die Minimalbesol-
dungen von 1700 Mk., sodann die Minimalbesoldungen von 1900 Mk., hier-