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Kali causticum fusum,
Kalium bichromicum,
Liquor Kali caustici,
Liquor Natri caustici,
Minium,
Plumbum aceticum,
Cerussa,
Lithargyrum,
Spiritus Sinapis,
Zincum sulfuricum,
insoweit, als dieselben zu Zwecken der Haushaltung, der Landwirthschaft oder
des Luxus (§ 101, Absatz 1 der Medizinal-Ordnung) von den Apotheken
verkauft werden, nicht betroffen sein.
§ 7.
Zur Verhütung von Verwechselungen beim Geschäftsbetrieb in den
Apotheken sind die Gefäße und Behältnisse für die Arzneimittel der Tabula
:8 und der Tabula C mit Signaturen zu versehen, welche eine besondere,
für jede dieser beiden Kategorien gleichmäßige, dieselben aber sowohl unter
einander als auch von den Signaturen der übrigen (indifferenten) Arzneimittel
auffallend sich unterscheidende Farbe haben.
88.
Entstehen hinsichtlich eines Mittels, welches in keiner der in den §§ 3,
4 und 5 aufgeführten Klassen genannt ist, insbesondere hinsichtlich eines neuen
Mittels Zweifel, ob solches in eine dieser Klassen gehöre und bezüglich in
welche, so hat der betreffende Apotheker darüber die Entscheidung des unter-
zeichneten Staats-Ministeriums anzurufen.
§ 9.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Jannar 1883 in Kraft.
Weimar, am 12. Dezember 1882.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.