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Zegierungs-Zlatt
für da
Großherzogthun
Sachsen -Weimar= Eise nach.
Nummer 26. Weimar. 29. Dezember 1882.
Inhalt: Nochtaag. zu dem Aaulatid die juristischen Prilfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste
treffend, Seite 245. — Ministerial-Bekanntmachung, die lüeberweilung des Dorfes, Kleinheissäd (Wei-
beursftean, Heite zum Bezirk des Standesamtes Dienstedt betreffend, Seite — Ministerial-
Belanmmachung, die Namhaftmachung der Strafregisterbehörden des s Beichs betreffend,
eite .
III4J Nachtrag zu dem Regulativ, die juristicchen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren
Justizdienste betreffend; vom 14. Dezember 1882
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
haben im Einverständniß mit den bei dem gemeinschaftlichen Thüringischen
Oberlandesgericht in Jena betheiligten Regierungen beschlossen, das durch
Verordnung vom 2. Juni 1880 eingeführte Regulativ über die juristischen
Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste (Regierungs-Blatt
Seite 113 folg.) in einigen Beziehungen abzuändern und zu ergänzen, und
verordnen demgemäß, was folgt:
§ 1.
Der Schlußsatz in § 10 und der Schlußsatz in § 37 des Regulativs
sind aufgehoben. An deren Stelle tritt in beiden §§ folgende Bestimmung:
„Die mündliche Prüfung ist öffentlich.“
1882 40