Metadata : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

Landesverwaltungsgesetz.  §§  40—42.  21

§.  40.  Der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  ist  beschlußfähig,
  wenn  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  drei  Mitglieder
  anwesend  sind.  Die  Beschlüsse  werden  nach
Stimmenmehrheit  gefaßt.  Ist  eine  gerade  Zahl  von  Mitgliedern
  anwesend,  so  nimmt  das  dem  Lebensalter  nach  jüngste
gewählte  Mitglied  an  der  Abstimmung  nicht  Theil.  Dem
Berichterstatter  steht  jedoch  in  allen  Fällen  Stimmrecht  zu.

—  Bisber  Org#anis.  Ges.  9  33.—
55  15,  33;  KreisO.  §S  138.

IV.  Abschnitt.
Behörden  für  den  Stadtkreis  Berlin.

§.  41.  Der  Oberpräsident  der  Provinz  Brandenburg
ist  zugleich  Oberpräsident  von  Berlin.

Ingleichen  fungiren  das  Provinzialschulkollegium,
das  Medizinalkollegium,  die  Generalkommission  und  die
Direktion  der  Rentenbank  für  die  Provinz  Brandenburg
auch  für  den  Stadtkreis  Berlin.

1,  16  —  Bisher  Organis.  Ges.  34.  —

8.  42.  An  Stelle  des  Regierungspräsidenten  führt
der  Oberpräsident  die  Aufsicht  des  Staats  über  die  Verwaltung
  der  Gemeindeangelegenheiten  der  Stadt  Berlin.
Auf  welche  Behörden  die  sonstigen  Zuständigkeiten  der
Regierungsabtheilung  des  Innern  zu  Potsdam  in  Betreff
  Berlins  übergehen,  wird  durch  Königliche  Verordnung
  bestimmt.

Im  Uebrigen,  und  soweit  nicht  sonst  die  Gesetze
Anderes  bestimmen,  tritt  für  den  Stadtkreis  Berlin  an
die  Stelle  des  Regierungspräsidenten  der  Polizeipräsident

von  Berlin.  —  Bither  Ortanis.  Ges.  6  35.—

#18,  37  Abs.  2,  §§  48,  57  no.  2  Abs.  2;  Zuständ.  Ges.  §  7  Abs.  2;
Reglement  vom  18.  September  1822  (Beilage  zum  28.  Stück  des  Amtsblatts
  der  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  von  1824).

59,  116  Abs.  2,  §  127  Abs.  15.