Landesverwaltungsgesetz. §§ 40—42. 21
§. 40. Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß ist beschlußfähig,
wenn mit Einschluß des Vorsitzenden drei Mitglieder
anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach
Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine gerade Zahl von Mitgliedern
anwesend, so nimmt das dem Lebensalter nach jüngste
gewählte Mitglied an der Abstimmung nicht Theil. Dem
Berichterstatter steht jedoch in allen Fällen Stimmrecht zu.
— Bisber Org#anis. Ges. 9 33.—
55 15, 33; KreisO. §S 138.
IV. Abschnitt.
Behörden für den Stadtkreis Berlin.
§. 41. Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg
ist zugleich Oberpräsident von Berlin.
Ingleichen fungiren das Provinzialschulkollegium,
das Medizinalkollegium, die Generalkommission und die
Direktion der Rentenbank für die Provinz Brandenburg
auch für den Stadtkreis Berlin.
1, 16 — Bisher Organis. Ges. 34. —
8. 42. An Stelle des Regierungspräsidenten führt
der Oberpräsident die Aufsicht des Staats über die Verwaltung
der Gemeindeangelegenheiten der Stadt Berlin.
Auf welche Behörden die sonstigen Zuständigkeiten der
Regierungsabtheilung des Innern zu Potsdam in Betreff
Berlins übergehen, wird durch Königliche Verordnung
bestimmt.
Im Uebrigen, und soweit nicht sonst die Gesetze
Anderes bestimmen, tritt für den Stadtkreis Berlin an
die Stelle des Regierungspräsidenten der Polizeipräsident
von Berlin. — Bither Ortanis. Ges. 6 35.—
#18, 37 Abs. 2, §§ 48, 57 no. 2 Abs. 2; Zuständ. Ges. § 7 Abs. 2;
Reglement vom 18. September 1822 (Beilage zum 28. Stück des Amtsblatts
der Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin von 1824).
59, 116 Abs. 2, § 127 Abs. 15.