Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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Ortes Melpers, auch in der Zeit vom 1. April 1882 bis zum 
Schlusse des Jahres 1883 Anwendung findet. 
Urkundlich haben Wir dieses provisorische, vorerst nur bis zum Schlusse 
des nächsten Landtags geltende Gesetz verfassungsmäßig vollzogen und mit 
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, am 29. März 1882. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. v. Groß. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(29) I. Mit Beziehung auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. März 
1859, der Ministerial-Verordnung vom 7. Juli 1881, §5 9, und der Aus- 
führungs-Verordnung zum Gesetz über die Gebände-Brandversicherungsanstalt 
vom 8. Juli 1881, § 28, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß das bereits seit längerer Zeit im Königreich Sachsen auf Grund erprobter 
Feuersicherheit als Surrogat der harten Dachung zur Anwendung bei Bauten 
konzessionirte Dachpappenfabrikat der Fabrik von C. F. Weber in Leiyzig, 
auch im Großherzogthume zur Benutzung als Bedachungsmaterial bis auf Weiteres 
für zulässig erachtet worden ist. 
Weimar, den 16. März 1882. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
(30) II. Daß die Führung des Katasters von Wickerstedt der Großherzog- 
lichen Bezirkskatasterführung in Apolda übertragen worden ist, wird hierdurch 
zur öffentlichen Kenntuiß gebracht. 
Weimar, den 17. März 1882. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
	        
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