24
§ 7.
Alsbald, nachdem die Gemeindevorstände durch den Großherzoglichen Be-
zirksdirektor die Zählpapiere zugesendet erhalten haben, ist sorgfältig zu prüfen,
ob die Sendung dem Bedarf wirklich entspricht. Im Fall sie ungenügend
erscheint, ist der Mehrbedarf dem Großherzoglichen Bezirksdirektor behufs Er-
gänzung, unter Ausführung des Grundes, unverzüglich anzugeben. Auch beie
etwa später sich herausstellendem Mehrbedarf an Zählpapieren ist der Großher=
zogliche Bezirksdirektor (gecigneten Falls zuvor eine Nachbargemeinde, die mit
überzähligen Exemplaren aushelfen könnte) um die erforderliche Nachlieferung
anzugehen.
88.
Die Vertheilung der Zählformulare soll durch die Gemeindevorstände be-
züglich Zählungskommissionen in der Zeit vom 1. Inni Vormittags bis
4. Juni Mittags 1882 erfolgen, die Einsammlung am 5. Juni
Mittags beginnen und, wenn nöthig, am 6. Juni fortgesetzt, jedenfalls
aber am 7. Juni beendet werden.
§ 9.
Nach beendeter Wiedereinsammlung der Zählformulare und nachdem die
letzteren nebst den Kontrollisten an die Gemeindevorstände eingeliefert sind —
was spätestens bis zum 12. Juni 1882 zu geschehen hat — sind die
Zählformulare und, unter Vergleichung mit denselben, die Kontrollisten von
den Gemeindevorständen auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Einträge
zu prüfen und, wenn dabei Zweifel entstehen oder Mängel entdeckt werden,
die erforderlichen Aufklärungen, Ergänzungen und Richtigstellungen alsbald
herbeizuführen.
8 10.
Nach vorgenommener Prüfung haben die Gemeindevorstände auf
dem Gemeindebogen (G) die verlangten Einträge und Summirungen zu machen,
die darauf gestellten Fragen zu beantworten und die Prüfung der Zählpapiere
zu bestätigen.
Die geprüften Zählformulare und Konutrollisten sind sodann, nach Zähl-
bezirken und Nummern gcordnet, nebst dem ausgefüllten Gemeindebogen in
ausreichender Verpackung sobald als thunlich, für Gemeinden von weniger als