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8 4.
Ueber die Einlagen wird jedem Einleger ein mit dem Stempel der Spar-
kasse versehenes Sparkassebuch ausgefertigt, in welches der Vor- und Zuname und
der Wohnort des Einlegers genau eingetragen ist.
Das Buch ist von einem Mitglied des Verwaltungs-Ausschusses (8 14),
dem Kassirer, bezüglich dessen Stellvertreter und dem Gegenbuchführer zu
unterschreiben und es sind demselben gegenwärtige Statuten im Auszuge bei—
zufügen. Für das Sparkassebuch werden bei Rücknahme des letzten Guthabens
20 Pfennige, oder dafern die Zinsen der Einlage weniger betragen sollten,
diese Zinsen als Entschädigung innebehalten.
Annahme, Berzinsung, Zurückzahlung und Verjährung der Einlagen
bezüglich Zinsen.
865.
Die niedrigste Einlage beträgt 1 Mark. Ueber den einmaligen höchsten
Einlagebetrag hat der Verwaltungs-Ausschuß je nach Lage der Verhältnisse
Bestimmung zu treffen.
86.
Die Sparkasse verzinst jede Einlage, jedoch von 1 bis 5 Mark nur je
die vollen Mark und von 5 Mark aufwärts nur je die vollen 5 Mark so, daß
Einlagen zwischen 5 und 10 Mark nur zu 5 Mark, Einlagen zwischen 10
und 15 Mark nur zu 10 Mark u. s. w. verzinst werden.
Die jeweilige Höhe der für die Einlagen zu gewährenden Zinsen wird
vom Gemeinderath bestimmt.
Eine beschlossene Aenderung in dem Zinsfuße ist drei Monate vor deren
Eintritt in der Weimarischen Zeitung und in dem hiesigen Lokalblatte bekannt
zu machen und diese Bekanntmachung mindestens einmal zu wiederholen.
Die Zinsen werden nur für volle Monate berechnet, so daß diejenigen
Beträge, welche im Laufe eines Monats eingezahlt sind, nur vom ersten Tage
des folgenden Monats an, diejenigen Beträge aber, welche im Laufe eines
Monats zurückgezahlt werden, nur bis zum Schlusse des vorhergehenden Monats
zu verzinsen sind.
Berechnet werden die Zinsen von der Verwaltung der Sparkasse am
Schlusse des Rechnungsjahres, welches mit dem bürgerlichen Jahre anhebt und
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