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9. Der Großherzoglich Sächsischen Regierung bleibt vorbehalten, die
Handhabung der Ihr über die betreffenden Bahnstrecken zustehenden Hoheits-
rechte sowie die etwaigen Verhandlungen mit der Bahnverwaltung einer Be-
hörde oder einem besonderen Commissarius zu übertragen.
Diese Behörde resp. dieser Commissarius hat die Beziehungen der Groß-
herzoglichen Regierung zu der Eisenbahn-Verwaltung in allen Fällen zu ver-
treten, die nicht zum direkten Einschreiten der competenten Polizei= oder Ge-
ricchtsbehörde geeignet sind.
Die Eisenbahn-Verwaltung hat sich an diese Behörde bezw. an diesen
Commissar in allen zu der Zuständigkeit derselben gehörenden Angelegenheiten
zu wenden.
Art. 4.
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung der zur
Zeit dem Thüringischen Eisenbahn-Unternehmen angehörigen Bahnstrecken die
Verkehrs= und volkswirthschaftlichen Interessen des Großherzogthums Sachsen
in gleichem Maße berücksichtigen, wie die entsprechenden Interessen der Preu-
ßischen Landestheile. Sie wird weder im Personen= noch im Giterverkehre
zwischen den beiderseitigen Unterthauen hinsichtlich der Zeit der Abfertigung
oder hinsichtlich der Beförderungspreise einen Unterschied machen.
Dieselbe wird bei der Besetzung der Stellen der in dem Gebiete des
Großherzogthums Sachsen zu stationirenden unteren Beamten, zu welchen ins-
besondere Bahnwärter und Weichensteller zu rechnen sind, bei sonst gleicher
Anstellungsfähigkeit und Qualifikation auf die Bewerbung der Großherzoglichen
Unterthanen vorzugsweise Rücksicht nehmen.
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen
Staates angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanen-
Verbande ihres Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes,
in welchem sie angestellt sind, unterworfen.
Art. 5.
Die Königlich Preußische Regierung wird anderen Eisenbahn-Unterneh-
mungen den Anschluß an die Bahn auf den innerhalb des Großherzogthums
Sachsen belegenen Stationen auf Verlangen der Großherzoglichen Regierung
nicht versagen. Ueber die hierbei etwa erforderlich erscheinenden besonderen