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Vereinbarungen werden die Hohen contrahirenden Regierungen Sich in jedem
einzelnen Falle verständigen.
Art. 6.
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung und dem
Betriebe der zur Zeit dem Thüringischen Eisenbahn-Unternehmen angehörigen
Bahnen den übrigen im Großherzogthume Sachsen gelegenen Eisenbahnen unter
Beachtung der allgemeinen Verkehrsinteressen jede billige Rücksicht und Förde-
rung zu Theil werden lassen.
Art. 7.
Der Prenußische Staat ist berechtigt, alle für Ihn aus diesem Vertrage
hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen.
So geschehen zu Berlin, den 3. Dezember 1881.
(L.S.) Freiherr von Groß. (I. S.) Dr. Frölich.
(L.S.) Dr. Slevogt. (l.S.) Schmidt.
(l. S.) Hoppenstedt.
[42!) V. Nachdem die Berlin-Kölnische Feuerversicherungs-Aktien=
Gesellschaft zu Berlin in Liquidation getreten ist, wird Solches unter
Bezugnahme auf die, die Zulassung der genannten Gesellschaft zum Geschäfts-
betrieb im Großherzogthum enthaltende Bekanntmachung vom 22. Dezember
1873 (Regierungs-Blatt 1874 Seite 10) hierdurch mit dem Bemerken zur
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die ertheilte Konzession als erloschen
zu betrachten und daß es der genannten Gesellschaft ferner nicht mehr ge-
stattet ist, Versicherungsverträge im Großherzogthum abzuschließen oder be-
stehende Versicherungsverträge zu verlängern.
Weimar, am 12. April 1882.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.