Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

74 
Gesetzes anzusetzenden Wahltags, bezüglich die Verfügung wegen Bildung der 
Ur-Wahlbezirke zu gewärtigen. 
III. Wegen Ernennung der nach dem Gesetze erforderlichen Wahlkom- 
missare bleibt weitere Bestimmung vorbehalten. 
Weimar, den 5. Mai 1882. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
!52!) VI. Der Transport-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft Deutscher Lloyd 
zu Berlin ist die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum auf 
desfallsiges Ansuchen widerruflich ertheilt worden. 
Es wird Solches und daß die gedachte Gesellschaft den Karl Martin 
zu Weimar zum Haupt-Agenten für das Großherzogthum bestellt hat, andurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 11. Mai 1882. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
(53]) Das 10. und 11. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1468 die Verordnung, betreffend die Form der Marschronten für Kriegs- 
verhältnisse, vom 18. April 1882; unter 
„ 1469 die Verordnung, betreffend die Verwendung giftiger Farben, vom 
1. Mai 1882. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.