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Den bisherigen Prioritätsgläubigern der Thüringischen Eisenbahn-Gesell-
schaft bleiben ihre Rechte bezüglich des Thüringischen Eisenbahn-Unternehmens
ungeschmälert vorbehalten. Der Staat wird die Thüringische Eisenbahn nebst
allem Betriebsmaterial und sonstigem Zubehör zunächst als einen getrennten
Vermögenskomplex verwalten.
Der Staat ist jedoch der Gesellschaft gegenüber nicht verpflichtet, für die
Zweigbahn Gotha-Leinefelde eine besondere Betriebsrechnung aufzustellen.
Der Staat ist ferner berechtigt, das Thüringische Eisenbahn-Unternehmen
oder einzelne Theile desselben mit anderen Staats= oder vom Staate ver-
walteten Eisenbahnstrecken zu einer gemeinsamen Verwaltung zu vereinigen.
In diesem Falle gelten für die Vertheilung der gesammten Betriebs-
ausgaben der vereinigten Bahnen diejenigen Bestimmungen, welche in dem
§ 12 des Vertrages vom 4. Dezember 1867 (G.-S. für 1868 S. 566) für
die Betheiligung der Gera-Eichichter Zweigbahn an den Betriebsausgaben
des Gesammtunternehmens vereinbart sind.
Im Falle der Abtrennung einzelner Theile des Unternehmens und der
Vereinigung derselben mit anderen Staats= oder vom Staate verwalteten
Privateisenbahnen zu einer gemeinsamen Verwaltung wird der Minister der
öffentlichen Arbeiten diejenige Behörde bezeichnen, welche die Funktionen des
Vorstandes der Gesellschaft auszuüben hat.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, den Beginn des
Rechnungsjahres für das Thüringische Eisenbahn-Unternehmen auf einen
anderen Zeitpunkt, als den Anfang des Kalenderjahres zu verlegen. Sofern
diese Verlegung erfolgt, wird der bis zum Beginn des ersten abgeänderten
Rechnungsjahres bereits abgelaufene Theil des Kalenderjahres dem vorher-
gehenden Rechnungsjahre zugerechnet. Eine Verlegung des Etatsjahres für
die Stammaktien Litt. C wird jedoch nur unter entsprechender Abänderung
des unter dem 22. September 1868 (G.-S. S. 85 1) Allerhöchst genehmigten
Statutnachtrages erfolgen.
§ 6.
Der Staat ist berechtigt, den noch unverwendeten Erlös aus der Be-
gebung der Prioritäts-Obligationen der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft
nach Maßgabe des Bedürfnisses zu verwenden, sowie auch den noch nicht be-