Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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86. 
Den bisherigen Prioritätsgläubigern der Thüringischen Eisenbahn-Gesell- 
schaft bleiben ihre Rechte bezüglich des Thüringischen Eisenbahn-Unternehmens 
ungeschmälert vorbehalten. Der Staat wird die Thüringische Eisenbahn nebst 
allem Betriebsmaterial und sonstigem Zubehör zunächst als einen getrennten 
Vermögenskomplex verwalten. 
Der Staat ist jedoch der Gesellschaft gegenüber nicht verpflichtet, für die 
Zweigbahn Gotha-Leinefelde eine besondere Betriebsrechnung aufzustellen. 
Der Staat ist ferner berechtigt, das Thüringische Eisenbahn-Unternehmen 
oder einzelne Theile desselben mit anderen Staats= oder vom Staate ver- 
walteten Eisenbahnstrecken zu einer gemeinsamen Verwaltung zu vereinigen. 
In diesem Falle gelten für die Vertheilung der gesammten Betriebs- 
ausgaben der vereinigten Bahnen diejenigen Bestimmungen, welche in dem 
§ 12 des Vertrages vom 4. Dezember 1867 (G.-S. für 1868 S. 566) für 
die Betheiligung der Gera-Eichichter Zweigbahn an den Betriebsausgaben 
des Gesammtunternehmens vereinbart sind. 
Im Falle der Abtrennung einzelner Theile des Unternehmens und der 
Vereinigung derselben mit anderen Staats= oder vom Staate verwalteten 
Privateisenbahnen zu einer gemeinsamen Verwaltung wird der Minister der 
öffentlichen Arbeiten diejenige Behörde bezeichnen, welche die Funktionen des 
Vorstandes der Gesellschaft auszuüben hat. 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, den Beginn des 
Rechnungsjahres für das Thüringische Eisenbahn-Unternehmen auf einen 
anderen Zeitpunkt, als den Anfang des Kalenderjahres zu verlegen. Sofern 
diese Verlegung erfolgt, wird der bis zum Beginn des ersten abgeänderten 
Rechnungsjahres bereits abgelaufene Theil des Kalenderjahres dem vorher- 
gehenden Rechnungsjahre zugerechnet. Eine Verlegung des Etatsjahres für 
die Stammaktien Litt. C wird jedoch nur unter entsprechender Abänderung 
des unter dem 22. September 1868 (G.-S. S. 85 1) Allerhöchst genehmigten 
Statutnachtrages erfolgen. 
§ 6. 
Der Staat ist berechtigt, den noch unverwendeten Erlös aus der Be- 
gebung der Prioritäts-Obligationen der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft 
nach Maßgabe des Bedürfnisses zu verwenden, sowie auch den noch nicht be-
	        
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