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Vorschriften — Art. 139 bis 142 der Gemeindeordnung vom 24. Juni 1874 —
unterliegt, vor der Justifizirung aber in allen Fällen einer Prüfung durch
einen von dem Großherzoglichen Bezirksdirektor der Gemeinde zuzuweisenden
Rechnungsverständigen zu unterwerfen ist.
§ 2.
Die Rentenbeträge sind der Regel nach in vierteljährigen Terminen am
2. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober im Voraus antheilsweise zur
Gemeindekasse einzuzahlen und sind zum ersten Male an demjenigen der vor-
genannten Zahlungstage zu entrichten, welcher auf die von der Gemeinde für
Rechnung der Betheiligten bewirkte Einzahlung der Kostenbeiträge an die in
§ 1 des Gesetzes vom 21. März d. J. bezeichneten Kassen folgt.
Die Zahlung der für die Zeit vor dem vorstehend bestimmten ersten
Zahlungstage an den Darlehnsgeber zu entrichtenden Zinsen und Tilgungs-
raten hat aus dem ausgenommenen Kapitale selbst zu erfolgen, und sind daher
die hierzu erforderlichen Beträge bei der Entschließung über die Höhe des auf-
zunehmenden Darlehns alsbald mit zu berücksichtigen.
Die Zwangsbeitreibung der rückständigen Rentenbeträge wird von dem
Gemeindevorstande (als Vollstreckungsbehörde) nach Maßgabe der Bestimmungen
des Gesetzes vom 13. Mai 1879 — Regierungs-Blatt Seite 309 — an-
geordnet.
Läßt der Schuldner die Zahlung der fälligen Rentenbeträge 14 Tage
über die Verfallzeit im Rückstande, so ist derselbe von dem Gemeindevorstande
unter Setzung einer 7 Tage nicht übersteigenden Frist an deren Abentrichtung
zu erinnern. Bleibt diese Erinnerung erfolglos, so ist die Zwangsbeitreibung
der Rückstände alsbald anzuordnen.
§ 3.
Abschlagszahlungen auf den Schuldantheil sind nur nach vorausgegangener
einvierteljähriger Kündigung und nur in Beträgen von nicht unter 10 Mark,
bezüglich in Beträgen, welche mit 10 Mark theilbar sind, anzunehmen.
Zur Berechnung der Wirkungen, welche Abschlagszahlungen auf die
Tilgung des Schuldantheils ausüben, dient die nachfolgende Tabelle E
Anlage VIII — nach Maßgabe der ihr beigefügten Anweisung zum Ge-
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A###brrauche derselben.