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tragungen die zuletzt vorhergegangene Zahl unter Beifügung der Buchstaben
a, b, c u. s. w. zu wiederholen.
Von Berichtigungen des Hauptregisters hat die Registerbehörde dem
Renteneinnehmer behufs entsprechender Berichtigung des Heberegisters noch
vor dem nächsten Rentenfälligkeitstermine Kenntniß zu geben.
— Vgl. Beispiele der fraglichen Nachtragungen und Berichtigungen in
dem Beispiele zu den Formularen A und B in Anlage II und IV. —
In entsprechender, den Umständen angemessener Weise ist wegen Be-
richtigung der Register auch dann zu verfahren, wenn es sich um Ausscheidung
einzelner Grundstücke aus dem Gesammtkonto eines Besitzers oder einzelner
Theile solcher Grundstücke, beziehungsweise um das Hinzutreten einzelner Grund-
stücke in Folge stattgehabter Veräußerung, Naturaltheilung oder Erwerbung handelt.
— Vgl. auch hierzu Beispiele in Anlage II und IV. —
Streichungen und Zusätze, welche nach den vorstehenden Bestimmungen
zu erfolgen haben, sind mit rother Tinte zu bewirken.
8 10.
Die Führung des Hauptregisters (§ 6) liegt bis zum Tage der Be-
stätigung des Rezesses der Spezialkommission, welcher seitens der Gemeinde-
behörde alsbald nach Abschluß eines bezüglichen Darlehnsvertrags ein Duplikat
oder eine beglaubigte Abschrift desselben zur Kenntnißnahme und weiteren
Veranlassung vorzulegen ist, nach Bestätigung des Rezesses der Gemeinde-
behörde ob, die Führung des Heberegisters geschieht durch den Gemeinde-
rechnungsführer als Renteneinnehmer.
Dagegen ist die erste Aufstellung des Heberegisters von der Spezial-
kommission als Registerbehörde zu bewirken, welche, so lange ihr die Führung
des Hauptregisters obliegt, alljährlich mindestens einmal das Heberegister ein-
zufordern und auf seine Uebereinstimmung mit dem Hauptregister zu prüfen hat.
Geleistete Abschlagszahlungen (§ 3) hat der Renteneinnehmer in die nach
dem angeschlossenen Formular C zu führende Anlage zum Heberegister
— vgl. Anlage V und VI – einzutragen, und ist diese Aulage mit dem
Heberegister der Spezialkommission behufs entsprechender Vervollständigung des
Hauptregisters — Spalten 11 bis 14 — mit zu überreichen.
Diese Vervollständigung hat unter Benutzung der Tabellen D und E
— Anlage VII und VIII — nach Maßgabe der zur Tabelle E gegebenen
Anleitung zu erfolgen.