Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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tragungen die zuletzt vorhergegangene Zahl unter Beifügung der Buchstaben 
a, b, c u. s. w. zu wiederholen. 
Von Berichtigungen des Hauptregisters hat die Registerbehörde dem 
Renteneinnehmer behufs entsprechender Berichtigung des Heberegisters noch 
vor dem nächsten Rentenfälligkeitstermine Kenntniß zu geben. 
— Vgl. Beispiele der fraglichen Nachtragungen und Berichtigungen in 
dem Beispiele zu den Formularen A und B in Anlage II und IV. — 
In entsprechender, den Umständen angemessener Weise ist wegen Be- 
richtigung der Register auch dann zu verfahren, wenn es sich um Ausscheidung 
einzelner Grundstücke aus dem Gesammtkonto eines Besitzers oder einzelner 
Theile solcher Grundstücke, beziehungsweise um das Hinzutreten einzelner Grund- 
stücke in Folge stattgehabter Veräußerung, Naturaltheilung oder Erwerbung handelt. 
— Vgl. auch hierzu Beispiele in Anlage II und IV. — 
Streichungen und Zusätze, welche nach den vorstehenden Bestimmungen 
zu erfolgen haben, sind mit rother Tinte zu bewirken. 
8 10. 
Die Führung des Hauptregisters (§ 6) liegt bis zum Tage der Be- 
stätigung des Rezesses der Spezialkommission, welcher seitens der Gemeinde- 
behörde alsbald nach Abschluß eines bezüglichen Darlehnsvertrags ein Duplikat 
oder eine beglaubigte Abschrift desselben zur Kenntnißnahme und weiteren 
Veranlassung vorzulegen ist, nach Bestätigung des Rezesses der Gemeinde- 
behörde ob, die Führung des Heberegisters geschieht durch den Gemeinde- 
rechnungsführer als Renteneinnehmer. 
Dagegen ist die erste Aufstellung des Heberegisters von der Spezial- 
kommission als Registerbehörde zu bewirken, welche, so lange ihr die Führung 
des Hauptregisters obliegt, alljährlich mindestens einmal das Heberegister ein- 
zufordern und auf seine Uebereinstimmung mit dem Hauptregister zu prüfen hat. 
Geleistete Abschlagszahlungen (§ 3) hat der Renteneinnehmer in die nach 
dem angeschlossenen Formular C zu führende Anlage zum Heberegister 
— vgl. Anlage V und VI – einzutragen, und ist diese Aulage mit dem 
Heberegister der Spezialkommission behufs entsprechender Vervollständigung des 
Hauptregisters — Spalten 11 bis 14 — mit zu überreichen. 
Diese Vervollständigung hat unter Benutzung der Tabellen D und E 
— Anlage VII und VIII — nach Maßgabe der zur Tabelle E gegebenen 
Anleitung zu erfolgen.
	        
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