Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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Anlage W. 
Beispiel zu Formular B. 
Heberegister, 
die 
Kosten., bezüglich Ablösungsrenten 
der Zusammenlegungssache von 
Feldheim 
betreffend. 
Vorbericht. 
1. Die in diesem Register angegebenen Renten umfassen 4,1 % Zinsen und 1,6 % 
Tilgung, zusammen 6 0% jährliche Rente vom Schuldantheil eines jeden Betheiligten. 
2. Die Rente ist vierteljährig im Voraus und zwar am 2. Januar, 1. April, 1. Juli 
und 1. Oktober jedes Jahres für das folgende Vierteljahr fällig und zum ersten 
Male am 2. Jannuar 1884, zum letzten Male — bei regelmäßiger Einhaltung 
des Tilgungsplanes, ohne Abschlagszahlungen — in dem aus dem Hauptregister 
ersichtlichen Betrage am 2. Jannar 1914 zu zahlen. 
Dieses Heberegister ist aufgestellt worden von der Spezial-Kommission für die 
Grundstücks-Zusammenlegungssache von Felddeim , am 
und wird weitergeführt von dem Gemeinderechnungsführer zu Feldheim als 
Renten-Einnehmer. 
Das dazu gehörige Hauptregister wird von 
geführt. 
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