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Dieses Verzeichniß ist vom Gemeindevorstande mit Beglaubigung der
Gründe des Abgangs zu versehen und von demselben spätestens bis 15. Juli
jeden Jahres an das Rechnungsamt abzugeben.
8 93.
Von den Abgangslisten ist eine Reinschrift zu fertigen und vom Rechnungs-
amte vollzogen bis zum 15. August jeden Jahres an die Rechnungsrevision
des Finanzdepartements zur revisorischen Prüfung und Feststellung einzusenden.
Sind in einem Orte für das zweite Halbjahr Abgänge nicht zu ver-
zeichnen, so ist Ausfallsbescheinigung auszufertigen und einzusenden.
Die festgestellte Abgangsliste ist an das Rechnungsamt zurückzusenden und
von diesem bis 20. September an die Stenereinnahme abzugeben, von der
Steuereinnahme nach Berichtigung der Heberolle bis zum 20. Oktober an das
Rechnungsamt und von diesem bis 1. November an die Rechnungsrevision
zurückzugeben.
§* 94.
Ueber die Zugänge für das zweite Halbjahr ist für jeden Ort eine
Zugangsliste aufzustellen.
In diese Zugangsliste sind mit ihrem Gesammtsteuerkapitale ein-
zustellen:
1. diejenigen Personen, welche ein zur ersten Abtheilung gehöriges Ein-
kommen nen oder verändert (mit einem höheren oder geringeren Betrage)
angemeldet haben;
2. diejenigen Personen, welche vor Aufstellung der Zugangsliste zugezogen
und in Arbeits= oder dienstliche Stellung getreten sind oder ein Geschäft
oder Gewerbe begründet haben, ingleichen diejenigen, welche beim Jahres-
beginne ein Geschäft oder Gewerbe noch nicht betrieben, ein solches
aber inzwischen begonnen haben;
3. diejenigen nach § 90 Ziffer 4 zur Abgangsliste eingestellten Personen,
welche ihr etwaiges Dienst= oder Arbeitsverhältniß, rücksichtlich dessen
sie beim Beginne des Jahres eingeschätzt worden sind, aufgegeben und
inzwischen einen selbstständigen Geschäfts= oder Gewerbebetrieb
begründet haben, ingleichen diejenigen Steuerpflichtigen, welche neben
ihrem beim Jahresbeginne eingeschätzten Geschäfte oder an Stelle des-
selben ein gänzlich neues Geschäft begründet haben.
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