Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsena Weimar-Eise nach.
Nummer 21. Weimar. 31. Oktober 1883.
Inhalt: Ministerial- Belanutmachung, Qusschreiben einer weiteren Abgabe zur Verbandskasse der Besitzer von
Pferden rc. betressend, Seite 271. — inisterial- Bekanmtmachungen, Katasterführung für Großbrembach
und Gelmeroda beiressend, Seite 272
Ministerial-Bekanntmachungen.
* « 23. März
[85] I. Zur Bestreitung der nach 8 26 des Gesetzes vom 26. Dezr. 1881,
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, zu leistenden Ent-
schädigungen für an Notz oder Lungenseuche erkrankte und auf polizeiliche An-
ordnung getödtete Thiere wird, auf Grund der §§ 27, 28, 33 des Gesetzes,
eine weitere Abgabe an
Zwanzig Pfennig für jedes Pferd, Esel, Maulthier, Maulesel
und von
Fünf Pfennig für jedes Stück Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder
und Kälber)
zur Verbandskasse der Viehbesitzer des Großherzogthums hiermit dergestalt aus-
geschrieben, daß dieselbe mit
1. November d. J.
von den betreffenden Viehbesitzern zu erheben und beizubringen ist.
Die Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die nach Maßgabe des
festgestellten Viehstandsverzeichnisses auf sie entfallenden Beträge binnen der
vorgeschriebenen Frist von vier Wochen an die Ortsstener-Einnahmen
pünktlich abzuführen, die letzteren aber haben für rechtzeitige Beibringung und
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