Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsena Weimar-Eise nach. 
  
  
Nummer 21. Weimar. 31. Oktober 1883. 
Inhalt: Ministerial- Belanutmachung, Qusschreiben einer weiteren Abgabe zur Verbandskasse der Besitzer von 
Pferden rc. betressend, Seite 271. — inisterial- Bekanmtmachungen, Katasterführung für Großbrembach 
und Gelmeroda beiressend, Seite 272 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
* « 23. März 
[85] I. Zur Bestreitung der nach 8 26 des Gesetzes vom 26. Dezr. 1881, 
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, zu leistenden Ent- 
schädigungen für an Notz oder Lungenseuche erkrankte und auf polizeiliche An- 
ordnung getödtete Thiere wird, auf Grund der §§ 27, 28, 33 des Gesetzes, 
eine weitere Abgabe an 
Zwanzig Pfennig für jedes Pferd, Esel, Maulthier, Maulesel 
und von 
Fünf Pfennig für jedes Stück Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder 
und Kälber) 
zur Verbandskasse der Viehbesitzer des Großherzogthums hiermit dergestalt aus- 
geschrieben, daß dieselbe mit 
1. November d. J. 
von den betreffenden Viehbesitzern zu erheben und beizubringen ist. 
Die Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die nach Maßgabe des 
festgestellten Viehstandsverzeichnisses auf sie entfallenden Beträge binnen der 
vorgeschriebenen Frist von vier Wochen an die Ortsstener-Einnahmen 
pünktlich abzuführen, die letzteren aber haben für rechtzeitige Beibringung und 
1883 43
	        
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