Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

292 
daß die vorbezeichneten verfassungsmäßig verwilligten Steuern in den 
Terminen und Entrichtungsformen, wie solche durch die Gesetze und Ver— 
ordnungen bestimmt sind, in ungetrennten Summen und in den gesetzlich 
annehmbaren Münzsorten zu Unsern Stenerhebestellen, zu welchen es sich 
gebührt, pünktlich entrichtet und eingeliefert werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Steuergesetz als ein für die Jahre 1884, 
1885 und 1886 giltiges allgemeines Landesgesetz Höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, am 24. Dezember 1883. 
Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[102|] l. Das unterzeichnete Staats-Ministerium findet sich veranlaßt, auf die 
wörtlich nachfolgende, in Nr. 2 des VII. Jahrganges des Centralblattes für 
das Deutsche Reich veröffentlichte Bekaunntmachung des Reichkanzlers im In- 
teresse des Weinbau treibenden Publikums hierdurch noch besonders hinzuweisen: 
„Auf Grund des Gesetzes, betreffend Maßregeln gegen die Reblauskrank- 
„heit, vom 6. März 1875 (Reichs-Gesetzblatt S. 175) ist ferner: 
„der Großherzoglich Sächsische Bezirksdirektor Bock zu Apolda zum stän- 
„digen Aufsichts-Kommissar für das Großherzogthum Sachsen, die Herzog- 
„thümer Sachsen-Meiningen und Sachsen-Altenburg und die Fürstenthümer 
„Schwarzburg-Sondershausen, Reuß älterer und jüngerer Linie 
„ernannt worden.“ 
Weimar, den 24. November 1883. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerinm, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Ir. Schomburg.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.