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Verhältniß der Höhe der von ihnen zu entrichtenden Renten zu tragen, und
unterliegen dieselben gleichfalls der Zwangsbeitreibung nach Maßgabe des § 1
Ziffer 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1879.
11.
In Fällen, in welchen die Füglichkeit zu einer nach Maßgabe der vor-
stehenden Bestimmungen zu bewirkenden Aufbringung der Zusammenlegungs-
kosten durch Vermittelung der Gemeinde sich nicht ergeben sollte, ist Unser
Staats-Ministerium ermächtigt, auf desfallsigen Antrag eines Betheiligten nach
Gehör des Bezirks-Ausschusses und der General-Kommission, auch nach Seitens
der zuständigen Behörden bereits getroffener, auf Grundstücks-Zusammenlegung
lautender Entscheidung dahin Verfügung zu treffen, daß eine unfreiwillige Zu-
sammenlegung im Sinne des § 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1869 bis nach
erbrachtem Nachweise darüber, daß und in welcher Weise die Aufbringung der
Kosten zu ermöglichen ist, nicht stattzufinden hat.
§ 12.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes weiter erforderlichen Bestimmungen
werden von Unserem Staats-Ministerium getroffen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, am 21. März 1883.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.