Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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Verhältniß der Höhe der von ihnen zu entrichtenden Renten zu tragen, und 
unterliegen dieselben gleichfalls der Zwangsbeitreibung nach Maßgabe des § 1 
Ziffer 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1879. 
11. 
In Fällen, in welchen die Füglichkeit zu einer nach Maßgabe der vor- 
stehenden Bestimmungen zu bewirkenden Aufbringung der Zusammenlegungs- 
kosten durch Vermittelung der Gemeinde sich nicht ergeben sollte, ist Unser 
Staats-Ministerium ermächtigt, auf desfallsigen Antrag eines Betheiligten nach 
Gehör des Bezirks-Ausschusses und der General-Kommission, auch nach Seitens 
der zuständigen Behörden bereits getroffener, auf Grundstücks-Zusammenlegung 
lautender Entscheidung dahin Verfügung zu treffen, daß eine unfreiwillige Zu- 
sammenlegung im Sinne des § 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1869 bis nach 
erbrachtem Nachweise darüber, daß und in welcher Weise die Aufbringung der 
Kosten zu ermöglichen ist, nicht stattzufinden hat. 
§ 12. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes weiter erforderlichen Bestimmungen 
werden von Unserem Staats-Ministerium getroffen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, am 21. März 1883. 
Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert.
	        
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