Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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(Regierungs-Blatt Seite 137 flg.) wird hierdurch ein ordentlicher Beitrag zur 
Landes-Brandversicherungs-Anstalt mit 
Einem Siebentel Pfeunig 
von jeder Mark der für die Gebäudebesitzer im Großherzogthume nach Maß- 
gabe des Versicherungskatasters bestehenden Konkurrenzsummen ausgeschrieben, 
dergestalt, daß der gedachte Beitrag mit dem 
1. Mai dieses Jahres 
zu erheben und beizubringen ist. 
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, die fraglichen Beiträge pünktlich 
abzuführen, und die sämmtlichen Ortssteuereinnahmen erhalten die Anweisung, 
für die rechtzeitige Beibringung der fraglichen Gelder und deren Ablieferung 
an die ihnen vorgesetzten Einnahmestellen vorschriftsmäßig Sorge zu tragen. 
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse und die Nachträge zu 
solchen, soweit es noch nicht geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Be- 
zugnahme auf diese Bekanntmachung rechtzeitig zuzustellen. 
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist den Vorschriften in § 52 der 
Ausführungsverordnung vom 8. Juli 1881 (Regierungs-Blatt Seite 174 flg.) 
nachzugehen. 
Weimar, den 2. April 1883. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Vollert. 
(38] Das 2. 3. 4. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1484 die Verordnung, betreffend die Außerkraftsetzung der §§ 2 und 3 
der Verordnung vom 1. Mai 1882 über die Verwendung giftiger 
Farben, vom 5. März 1883; unter 
„ 185 die Bekanntmachung, betreffend die Einlösung der Banknoten der 
Chemnitzer Stadtbank, vom 27. Febrnar 1883; unter 
„ 1486 das Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts für 
das Etatsjahr 1883/84 vom 2. März 1883; unter
	        
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