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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachse = Weimar= Eisenach.
Nummer 10. Weimar. 1. Juni 1883.
Juhalt: MWchtrag zu der Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom
November 1881, Sei Ministerial-Bekanntmachungen, Wechsel in den Haupt-Agenturen der
Agelewe Renten-, zu und Lebensversicherungsbaul b leutonia“ zu Leipzig und des „Norclslern,
Lebens- Versicherungs- und Arb zu Berlin betressend, Seite 65 und
66. — Ministerial. .Bekanntmachung, Gerichtsorganisation rc. in Rußland betreffend, Seite 65. — i-
sterial-Belanntmachung, das Verbot für die Gerichtsvollzieher zur Anfertigung von Eingaben an össentsche
Behörden für dritte Personen betreffend, Seite 65.
481 Nachtrag zu der Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über das Feuerlösch=
wesen vom 24. November 1881; vom 19. Mai 18
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen im Anschlusse an die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über
das Feuerlöschwesen vom 24. November 1881 — Regierungs-Blatt Seite
252 — weiter was folgt:
J.
Diejenigen Gemeinden, innerhalb deren öffentliche Behörden des Groß—
herzogthums ihren Sitz haben, sind verpflichtet, bei einem ausbrechenden Brande
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