Regierungs-Zlatt
Großherzogthum
Sachsen = Weimar = Eise nach.
— —. AG — Ô
Nummer 13. Weimar. 12. Juni 1884.
Inhalt: Provisorisches Gesetz, den Malzaufschlag betreffend, als Nachtrag zu dem Gesetze vom 23. Juni 1868
wegen Einführung des Bayerischen Gesetzes vom 16. Mai 1868 im Vordergerichte Ostheim, Seite 97. —
Ministerial-Bekanntmachung, zur Ausführung des vorstehenden Gesetzes, Seite 98. — Ministerial-
Bekanntmachung, die Ausführung von Revisionen nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1881
über die Erhebung von Reichsstempelabgaben betreffend, Seite 98. — Ministerial-Bekanntmachung, die
Ueberweisung des Ortes Rohna an den Steuerhebebezirk Weida betreffend, Seite 99. — Ministerial-
Bekanntmachungen, die Katasterführung für den Hof Dietrichsberg bei Wünschensuhl und Süßenborn be-
treffend, Seite 9399. — Ministerial - Bekanntmachung, Wechsel in der Haupt-Agentur der Renten= und
Lebens-Versicherungs-Anstalt zu Darmstadt betreffend, Seite 100. — Reichs-Gesetzblatt Seite 100.
(55 Provisorisches Gesetz, den Malzaufschlag betreffend, als Nachtrag zu dem Gesetze vom
23. Juni 1868 wegen Einführung des Bayerischen Gesetzes vom 16. Mai 1868 im Vordergerichte
Ostheim; vom 15. Mai 1884.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Nachdem im Königreiche Bayern durch das Finanzgesetz vom 21. April 1884
die im Gesetze vom 28. März 1882 festgesetzte Erhöhung des Malzaufschlags
bis zum Schlusse des Jahres 1885 verlängert worden ist, verordnen Wir für
das Vordergericht Ostheim zur Ausführung des Artikel 7 des Staatsvertrags
vom 24. Mai 1843, betreffend die Zoll= und Handelsverhältnisse, desgleichen
die Besteuerung der inneren Erzeugnisse im Vordergerichte Ostheim, und im
Gebrauche des Uns verfassungsmäßig zustehenden Rechtes der provisorischen
Gesetzgebung, daß der bisherige Malzaufschlag von Sechs Mark vom Hektoliter
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