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vorgeschriebenen Frist von vier Wochen an die Ortssteuereinnahmen
pünktlich abzuführen, die letzteren aber haben für rechtzeitige Beibringung und
Ablieferung derselben an die betreffenden Großherzogl. S. Rechnungsämter in
Gemäßheit des § 9 der Instruktion vom 24. März 1881 gehörig Sorge zu
tragen.
Weimar, den 17. Juni 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
[64|/ II. Der Hamburg-Bremer Feuer-Versicherungs-Gesellschaft zu Hamburg
ist die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum auf desfallsiges
Ansuchen widerruflich ertheilt worden.
Es wird Solches und daß die gedachte Gesellschaft den Bernhard Dittmar
zu Weimar zum Haupt-Agenten für das Großherzogthum bestellt hat, andurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 7. Juni 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Cheft:
Dr. Schomburg.
[65] III. Daß von der Direktion der Kölnischen Unfall-Versicherungs-Aktien-
Gesellschaft an Stelle des Gustav Röder zu Weimar, bisherigen Haupt-
Agenten derselben, Gustav Hüttig daselbst zum Haupt-Agenten für das
Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial-
Bekanntmachung vom 24. Januar 1883 (Regierungs-Blatt Seite 8) hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 11. Juni 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.