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Als Fabriken gelten insbesondere — auch wenn dies nach dem Sprachgebrauch zweifel-
haft sein sollte — alle Betriebe, in welchen die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegen-
ständen gewerbsmäßig ausgeführt wird und zu diesem Zwecke mindestens zehn Arbeiter regel-
mäßig beschäftigt werden.
Hiernach muß z. B. ein Bäcker, welcher in seinem Bäckereibetriebe mindestens zehn
Arbeiter regelmäßig beschäftigt, diesen Betrieb anmelden;
d) alle Betriebe, in welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, Wasser,
Dampf, Gas, heiße Luft 2c.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen.
Hiernach muß z. B. ein Schneider, welcher mit einem Gasmotor und einem Lehrling
arbeitet, seinen Betrieb anmelden;
e) Betriebe, in welchen Explosivstoffe oder explodirende Gegenstände gewerbsmäßig
erzeugt werden;
f) jeder Gewerbebetrieb, welcher sich auf cine der nachstehend bezeichneten Arbeiten:
Maurer-, Zimmer--, Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnen= oder Schornsteinfegerarbeiten erstreckt.
2. Nicht versicherungspflichtig und daher auch nicht anzumelden sind Betriebe aller Art,
in welchen der Unternehmer allein und ohne Gehülfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter thätig ist.
Sodann fallen nicht unter das Gesetz:
a) die Land= und Forstwirthschaft einschließlich der Gärtnerei, des Obst= und Weinbaues,
die Viehzucht und Fischerei.
Die Benutzung einer feststehenden oder transportablen Kraftmaschine (Lokomobile 2c.)
zu landwirthschaftlichen Arbeiten, z. B. zum Pflügen, Mähen, Dreschen, zur Bedienung einer
Entwässerungsanlage, macht den landwirthschaftlichen Betrieb nicht versicherungspflichtig.
Land= und forstwirthschaftliche Nebenbetriebe, d. h. gewerbliche Anlagen zur Verarbeitung
der in der Land= und Forstwirthschaft gewonnenen rohen Naturprodukte, wie Brennereien,
Ziegeleien, Stärkefabriken 2c. sind nur dann anzumelden, wenn sie unter den § 1 Abs. 1 oder 4
des Gesetzes fallen, insbesondere also, wenn sie nach der Art und dem Umfang des Betriebes
als Fabriken anzusehen sind. Hiernach sind die Brennereien auf großen Gütern als Fabriken
zur Anmeldung zu bringen, nicht dagegen die als landwirthschaftliche Nebengewerbe vorkommen-
den kleinen Haus-Brennereien und -Brauereien, welche den sogenannten Haustrunk bereiten
oder nur in ganz geringem Umfange betrieben werden.
Getreide-, Oel= und Walkmühlen, welche, zu einem Gute gehörig, in der Hauptsache
gegen Entgelt für Dritte arbeiten und daneben den Bedarf des Gutsbesitzers und seiner
Leute mit decken, sind anzumelden.
Nichtversicherungspflichtig ist ferner:
b) das Handwerk, soweit nicht die unter sc bis k bezeichneten Merkmale für den Be-
trieb zutreffen. Außerdem ist zu beachten, daß handwerksmäßige Betriebsanlagen, welche wesent-
liche Bestandtheile eines der unter 1 bezeichneten Betriebe sind, z. B. eine Schlosserei in einer
Baumwollspinnerei, mit dem Hauptbetriebe versicherungspflichtig sind.
Endlich:
I0) sind nicht versicherungspflichtig das Handels= und Transportgewerbe, sowie die Gast-
und Schankwirthschaft. Eisenbahn= und Schifffahrtsbetriebe jedoch, welche wesentliche Bestand-
theile eines der unter 1 bezeichneten Betriebe sind, z. B. ein Eisenbahnbetrieb auf einem
Hüttenwerke, fallen mit dem Hauptbetrieb unter das Unfallversicherungsgesetz.