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von dem Bauunternehmer etwa mitbeschäftigten Tischler, Glaser, Anstreicher 2c. ist nicht mit
anzumelden, es sei denn, daß die Tischlerei 2c. von ihm fabrikmäßig (oben Ziffer 16cc, () be-
trieben wird und deshalb für sich versicherungspflichtig ist.
Erdarbeiter für Wege-, Kanal-, Eisenbahn= 2c. Bauten sind nicht anzumelden.
7. Bei der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen. Es
genügt z. B. nicht, den Betrieb als Spinnerei, Weberei, Mühle anzumelden, sondern es muß
aus der Angabe hervorgehen, was gesponnen, gewebt oder auf der Mühle verarbeitet wird.
Umfaßt ein Betrieb wesentliche Bestandtheile verschiedenartiger Industriezweige, z. B.
Baumwoll-Spinnerei, -Weberei und -Färberei, so sind diese Bestandtheile bei der Anmeldung
sämmtlich anzugeben, und gleichzeitig ist derjenige Bestandtheil hervorzuheben, welcher als der
Hauptbetrieb anzusehen ist.
8. In der Anmeldung ist ferner die Art des Betriebes genau zu bezeichnen, insbe-
sondere ob derselbe lediglich ein Handbetrieb ist oder unter Benutzung elementarer Kräfte (Wind,
Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft 2c.) erfolgt.
9. Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetzlicher
Vertreter. Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, demnach
bei verpachteten Betrieben der Pächter, bei Betrieben, welche im Nießbrauch besessen werden,
der Nießbraucher.
Für die Anmeldungspflicht ist es einflußlos, ob der Betrieb im Besitze von physischen
oder juristischen Personen, des Reichs, eines Bundesstaats, eines Kommunalverbandes oder
einer Privatperson ist.
10. Die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten versicherungspflichtigen
Personen muß in der Anmeldung angegeben sein, einerlei ob dieselben Inländer oder Aus-
länder, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene Arbeiter, junge Leute oder
Kinder, Lehrlinge mit oder ohne Lohn sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt
werden. Beamte mit mehr als 2000 Mark Jahresverdienst sind nicht mitzuzählen.
11. Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres arbeiten
(Zuckerfabriken, Brauereien, Baubetriebe 2c.), ist die anzumeldende („durchschnittliche“) Arbeiter-
zahl diejenige, welche sich für die Zeit des regelmäßigen vollen Betriebes, also bei Maurern
während des Sommers, ergiebt.
12. Als „in dem Betriebe beschäftigt“ sind Diejenigen anzumelden, welche in dem
Betriebsdienste stehen und Arbeiten, die zu dem Betriebe der Fabrik 2c. gehören, zu verrichten
haben, ohne Rücksicht daranf, ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der Betriebsanlage
(der Fabrikhöfe rc.) erfolgt.
13. Selbständige Gewerbtreibende, welche in eigener Betriebsstätte im Auftrage oder
für Rechnung anderer Gewerbtreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher
Erzeugnisse (d. h. in der Hausindustrie) beschäftigt werden, sind bei der Anmeldung nicht mit-
zuzählen. Ein Kaufmann (Fabrikant), welcher 100 Hausweber beschäftigt, hat deshalb allein
noch keinen einzigen versicherungspflichtigen Betrieb.
Sollte dagegen ein Hausweber an seinem mittelst elementarer Kraft betriebenen Web-
stuhl einen Arbeiter beschäftigen, so müßte der Hausweber (nicht der Fabrikant, für den er
arbeitet) diesen Betrieb gemäß Ziffer 1d anmelden.
14. Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden Formulars empfohlen.