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durch mit dem Bemerken öffentlich bekannt gemacht, daß der Gewählte die
auf ihn gefallene Wahl angenommen hat.
Weimar, den 4. August 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
[90] III. Die Aenderungen, welche das Reichsgesetz über die eingeschriebenen
Hilfskassen vom 7. April 1876 in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1884
(Reichs-Gesetzblatt Seite 54) erfahren hat, haben es erforderlich gemacht,
hierzu sowie zu dem für das Großherzogthum seiner Zeit erlassenen Aus-
führungsgesetz vom 10. April 1877 (Regierungs-Blatt Seite 43) eine ander-
weite Ausführungsverordnung zu erlassen. Zu diesem Zwecke wird, unter
Aufhebung der Ausführungsverordnung vom 10. April 1877 (Regierungs-
Blatt Seite 46), hierdurch Folgendes bestimmt:
1.
Der Gemeindevorstand, welchem das Statut einer Kasse behufs Erwirkung
der Zulassung eingereicht wird (§ 4 Absatz 1 des Reichsgesetzes), hat hier-
über ein Protokoll aufzunehmen, welches den Tag der Einreichung, den Namen
der Kasse und den Namen und Wohnort der das Statut einreichenden Per-
sonen ergiebt.
Dieses Protokoll ist mit den beiden eingereichten Exemplaren des Statuts
ungesäumt dem zuständigen Bezirksdirektor zu übersenden.
2.
Der Bezirksdirektor hat die bei ihm eingehenden Statute einer Prüfung
zu unterziehen, welche darauf zu richten ist:
a) ob das Statut formell vollständig ist (§ 3 Nr. 1—9 des Reichsgesetzes),
b) ob der Inhalt der einzelnen Bestimmungen des Statuts den Vorschriften
des Gesetzes entspricht (§ 3 Absatz 2 daselhbst),
c) ob in das Statut Bestimmungen aufgenommen sind, welche mit dem
Zweck der Kasse nicht in Verbindung stehen (§ 3 Absatz 2 daselbst),
d) für den Fall, daß der in § 4 Absatz 5 (vergl. Art. 3 des Reichs-
gesetzes vom 1. Juni 1884) erwähnte Antrag gestellt ist, ob die Kasse