Regierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen- Weimar-Eise nach.
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Nummer 20. Weimar. 30. August 1884.
Inhalt: Nachtrag zu dem Gesetze vom 6. April 1852, die Wahl der Landtags-Abgeordneten im Großherzogthume
betreffend, und zu dem Gesetze vom 9. Mai 1853, die Zusammensetzung und Wahl des Bezirksausschusses
betreffend, Seite 163. — Ministerial- „Bekanntmachung, die Haupt-Agentur der Berlinischen Lebens-Ver-
sicherungs- Gesellschaft betreffend, Seite 164. — Ministerial-Bekanntmachung, Abänderung der Statute
des Sparkasse-Vereins zu Eisenach betreffend, Seite 164.
(911 Nachtrag zu dem Gesetze vom 6. April 1852, die Wahl der Landtags-Abgeordneten im
Großherzogthume betreffend, und zu dem Gesetze vom 9. Mai 1853, die Zusammensetzung und
Wahl des Bezirksausschusses betreffend; vom 19. August 1884.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen in Gestalt eines Nachtrags zu dem Gesetze vom 6. April 1852,
die Wahl der Landtags-Abgeordneten betreffend, sowie zu dem Gesetze vom
9. Mai 1853, die Zusammensetzung und Wahl des Bezirksausschusses be-
treffend, mit im Voraus ertheilter Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt:
Auf die Berechtigung zur Theilnahme an den Wahlen zum Landtage
oder zum Bezirksausschusse durch diejenigen Steuerpflichtigen, welche mit einem
Einkommen von mindestens dreitausend Mark
a) aus Grundbesitz zur zweiten Abtheilung der Steuerrolle,
b) aus anderen Quellen als dem Grundbesitze zur ersten und dritten
Abtheilung der Steuerrolle
1884 28