Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

Regierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen- Weimar-Eise nach. 
. .———.....- — — 
Nummer 20. Weimar. 30. August 1884. 
Inhalt: Nachtrag zu dem Gesetze vom 6. April 1852, die Wahl der Landtags-Abgeordneten im Großherzogthume 
betreffend, und zu dem Gesetze vom 9. Mai 1853, die Zusammensetzung und Wahl des Bezirksausschusses 
betreffend, Seite 163. — Ministerial- „Bekanntmachung, die Haupt-Agentur der Berlinischen Lebens-Ver- 
sicherungs- Gesellschaft betreffend, Seite 164. — Ministerial-Bekanntmachung, Abänderung der Statute 
des Sparkasse-Vereins zu Eisenach betreffend, Seite 164. 
  
  
  
  
(911 Nachtrag zu dem Gesetze vom 6. April 1852, die Wahl der Landtags-Abgeordneten im 
Großherzogthume betreffend, und zu dem Gesetze vom 9. Mai 1853, die Zusammensetzung und 
Wahl des Bezirksausschusses betreffend; vom 19. August 1884. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen in Gestalt eines Nachtrags zu dem Gesetze vom 6. April 1852, 
die Wahl der Landtags-Abgeordneten betreffend, sowie zu dem Gesetze vom 
9. Mai 1853, die Zusammensetzung und Wahl des Bezirksausschusses be- 
treffend, mit im Voraus ertheilter Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
Auf die Berechtigung zur Theilnahme an den Wahlen zum Landtage 
oder zum Bezirksausschusse durch diejenigen Steuerpflichtigen, welche mit einem 
Einkommen von mindestens dreitausend Mark 
a) aus Grundbesitz zur zweiten Abtheilung der Steuerrolle, 
b) aus anderen Quellen als dem Grundbesitze zur ersten und dritten 
Abtheilung der Steuerrolle 
1884 28
	        
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