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Regierungs-Blatt
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Großherzogthun
Sachsen = Weimar = Eise nch.
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Inhalt: Verordnung und Vertrag, die Unterbringung von Kindern katholischer Konfession in den Rettungsanstalten
Sannerz und Maberzell zur Zwangserziehung betreffend, Seite 1606. — Ministerial-Bekanntmachung,
die Verleihung der Rechte einer milden Stiftung an die Unterstützungskasse der Holzhanuer des Groß-
herzoglichen Wilhelmsthaler Forstes betreffend, Seite 170. — Ministerial= Bekanntmachung, die Ausführung
des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von
Spreungstoffen betreffend, Seite 170.
Nummer 21.
194 Verordnung, die Unterbringung von Kindern katholischer Konfession in den Rettungs-
anstalten Sannerz und Maberzell zur Zwangserziehung betreffend; vom 13. September 1884.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
In Ausführung des Gesetzes vom 9. Februar 1881, die Unterbringung
verwahrloster Kinder betreffend, — Regierungs-Blatt Seite 5 — und unter
Bezugnahme auf Unsere Verordnung vom 22. April 1882 — Seite 59 des
Regierungs-Blattes — bestimmen Wir hierdurch fernerweit, daß bei der Wahl
einer Erziehungs= oder Besserungs-Anstalt zur Unterbringung von Kindern
katholischer Religion, auf Grund des Eingangs gedachten Gesetzes, vorzugs-
weise die Rettungsanstalten zu Sannerz für Knaben und zu Maberzell für
Mädchen, dafern nicht im Hinblick auf die Persönlichkeit der Einzuliefernden
oder andere besondere Verhältnisse Bedenken vorliegen, ins Auge gefaßt werden
und daß hierbei, sowie bei der Einlieferung selbst, alles dasjenige beachtet
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