Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
[951] I. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben der Unterstützungs- 
kasse der Holzhauer des Großherzoglichen Wilhelmsthaler Forstes die Rechte 
einer milden Stiftung zu verleihen geruht. 
Es wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 25. August 1884. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Vollert. 
[96] II. Zur Ausführung der Vorschriften in § 1 Absatz 1 und 2 und in 
§ 15 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und 
gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen (Reichsgesetzblatt Seite 61) 
wird auf Grund des § 2 dieses Gesetzes mit Genehmigung Seiner Königlichen 
Hoheit des Großherzogs hierdurch verordnet, was folgt: 
81. 
Wer von Verkündigung der vorliegenden Verordnung ab Sprengstoffe 
herzustellen, zu vertreiben, in seinen Besitz zu nehmen oder aus dem Auslande 
einzuführen beabsichtigt, hat vor Ausführung dieser Absicht die Genehmigung 
des Großherzoglichen Direktors desjenigen Verwaltungs-Bezirks einzuholen, 
innerhalb dessen die Herstellung, die Lagerung oder die Verwendung der 
Sprengstoffe stattfinden soll. Das Gesuch muß schriftlich eingereicht werden 
und die Namen und Sorten der betreffenden Sprengstoffe, sowie Angabe der 
größten Gewichtsmenge, bis zu welcher die gleichzeitige Lagerung oder Ver— 
wendung der Sprengstoffe beabsichtigt wird, ingleichen die Bezeichnung des 
Ortes enthalten, wo die Herstellung, Lagerung oder Verwendung bewirkt wer- 
den soll. 
§ 2. 
Personen, welche zur Zeit der Verkündigung der gegenwärtigen Verord- 
nung sich bereits im Besitze von Sprengstoffen befinden oder sich bisher bereits 
mit der Herstellung oder dem Vertriebe von Sprengstoffen gewerbsmäßig be- 
schäftigt haben, haben längstens binnen 14 Tagen von der Verkündigung
	        
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