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[99] III. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Folge
höchster Entschließung die Großherzogliche Forstinspektion Neustadt zu Staitz
vom 1. Oktober d. J. an aufgehoben und deren Bezirk dem Bezirke der Groß-
herzoglichen Forstinspektion Dornburg zugewiesen, dagegen von letzterem vom
gleichen Zeitpunkte an die Revierverwaltungen zu Allstedt, Landgrafroda, Oldis-
leben und Hardisleben abgetrennt und dem Bezirke der Großherzoglichen Forst-
inspektion Weimar zugewiesen werden.
Weimar, den 25. September 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen. «
Vollert.
[1001 Das 22., 23., 24., 25., 26. und 27. Stück des Reichs-Gesetzblatts
enthalten unter
Nr. 1559 das Gesetz, betreffend die Kommandit-Gesellschaften auf Aktien
und die Aktien-Gesellschaften, vom 18. Juli 1884; unter
„ 1560 das Gesetz, betreffend die Beschaffung eines Dienstgebändes für
das Generalkonsulat in Schanghai, vom 20. Juli 1884; unter
„ 1561 das Gesetz, betreffend die Einziehung der mit dem Datum
vom 11. Juli 1874 ausgefertigten Reichskassenscheine, vom
21. Juli 1884; unter
„ 1562 die Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien, betreffend
den Schutz an Werken der Literatur und Kunst, vom 12. De-
zember 1883; unter
„ 1563 die Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien, betreffend
den Schutz der gewerblichen Muster und Modelle, vom 12. De-
zember 1883; unter
„ 1564 die Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Erzeugnissen
und Geräthschaften des Weinbaues in den deutsch-schweizerischen
Grenzbezirken, vom 24. August 1884; unter
„ 1565 die Uebereinkunft zwischen Deutschland und Italien, betreffend
den Schutz an Werken der Literatur und Kunst, vom 20. Juni
1884; unter
1566 die Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage, vom
18. September 1884.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.