Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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[105|] IV. Unter Bezugnahme auf den Inhalt der nebst Anlagen nachstehend 
abgedruckten Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Oktober d. J. (Cen- 
tralblatt S. 266), sowie unter Bezugnahme auf Ziffer 11 der Ausführungs- 
verordnung vom 6. August d. J. zu dem Gesetz über die eingeschriebenen 
Hülfskassen (Reg.-Blatt S. 157) wird hierdurch darauf verwiesen, daß 
1. die Uebersichten und Rechnungsabschlüsse über die Gemeindekrankenver- 
sicherung (§ 9 des Krankenversicherungsgesetzes) binnen 3 Monaten nach 
Ablauf des Kalenderjahres von den betreffenden Gemeindevorständen 
an den zuständigen Großherzoglichen Bezirksdirektor (vergl. Ziffer 3 
der höchsten Verordnung vom 6. Februar d. J. Reg.-Blatt S. 19), 
2. die sonstigen Uebersichten und Rechnungsabschlüsse binnen gleicher Frist 
von den betreffenden Kassenvorständen an den als Aufsichtsbehörde 
fungirenden Gemeindevorstand (vergl. Ziffer 2 der cit. höchsten Ver- 
ordnung und §5 des Gesetzes vom 10. April 1877, Reg.-Blatt S. 43) 
in doppelter Ausfertigung einzusenden sind. 
Die als Aufsichtsbehörden fungirenden Gemeindevorstände haben die vor- 
stehend unter 2 erwähnten Uebersichten und Rechnungsabschlüsse, da nöthig 
nach erfolgter Richtigstellung, spätestens bis zum 15. April jedes Jahres an 
den zuständigen Großherzoglichen Bezirksdirektor gelangen zu lassen, welcher 
dieselben, nebst den unter 1 erwähnten Uebersichten r2c. spätestens bis zum 
1. Mai jedes Jahres an das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departe- 
ment des Innern, behufs Weiterbeförderung an das Kaiserliche statistische Amt, 
einzusenden hat. 
Zur Einsendung von Uebersichten und Rechnungsabschlüssen nach den in 
der nachstehenden Bekanntmachung des Reichskanzlers bezeichneten Formularen 
werden in Veranlassung eines vom Bundesrath gefaßten Beschlusses auf Grund 
des § 36 des Reichsgesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen (Reichsgesetz- 
blatt von 1876 S. 125) hierdurch auch diejenigen, die Unterstützung ihrer 
Mitglieder in Krankheitsfällen zum Zweck habenden, auf Grund landesrecht- 
licher Vorschriften errichteten Hülfskassen für verpflichtet erklärt, deren Mit- 
glieder von der Verpflichtung der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer nach 
Maßgabe des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 errichteten 
Krankenkasse beizutreten, befreit sind. 
Demgemäß haben die Großherzoglichen Bezirksdirektoren die Vorstände 
solcher in ihren Bezirken bestehenden Kassen zur Einreichung der bezeichneten
	        
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