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[105|] IV. Unter Bezugnahme auf den Inhalt der nebst Anlagen nachstehend
abgedruckten Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Oktober d. J. (Cen-
tralblatt S. 266), sowie unter Bezugnahme auf Ziffer 11 der Ausführungs-
verordnung vom 6. August d. J. zu dem Gesetz über die eingeschriebenen
Hülfskassen (Reg.-Blatt S. 157) wird hierdurch darauf verwiesen, daß
1. die Uebersichten und Rechnungsabschlüsse über die Gemeindekrankenver-
sicherung (§ 9 des Krankenversicherungsgesetzes) binnen 3 Monaten nach
Ablauf des Kalenderjahres von den betreffenden Gemeindevorständen
an den zuständigen Großherzoglichen Bezirksdirektor (vergl. Ziffer 3
der höchsten Verordnung vom 6. Februar d. J. Reg.-Blatt S. 19),
2. die sonstigen Uebersichten und Rechnungsabschlüsse binnen gleicher Frist
von den betreffenden Kassenvorständen an den als Aufsichtsbehörde
fungirenden Gemeindevorstand (vergl. Ziffer 2 der cit. höchsten Ver-
ordnung und §5 des Gesetzes vom 10. April 1877, Reg.-Blatt S. 43)
in doppelter Ausfertigung einzusenden sind.
Die als Aufsichtsbehörden fungirenden Gemeindevorstände haben die vor-
stehend unter 2 erwähnten Uebersichten und Rechnungsabschlüsse, da nöthig
nach erfolgter Richtigstellung, spätestens bis zum 15. April jedes Jahres an
den zuständigen Großherzoglichen Bezirksdirektor gelangen zu lassen, welcher
dieselben, nebst den unter 1 erwähnten Uebersichten r2c. spätestens bis zum
1. Mai jedes Jahres an das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departe-
ment des Innern, behufs Weiterbeförderung an das Kaiserliche statistische Amt,
einzusenden hat.
Zur Einsendung von Uebersichten und Rechnungsabschlüssen nach den in
der nachstehenden Bekanntmachung des Reichskanzlers bezeichneten Formularen
werden in Veranlassung eines vom Bundesrath gefaßten Beschlusses auf Grund
des § 36 des Reichsgesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen (Reichsgesetz-
blatt von 1876 S. 125) hierdurch auch diejenigen, die Unterstützung ihrer
Mitglieder in Krankheitsfällen zum Zweck habenden, auf Grund landesrecht-
licher Vorschriften errichteten Hülfskassen für verpflichtet erklärt, deren Mit-
glieder von der Verpflichtung der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer nach
Maßgabe des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 errichteten
Krankenkasse beizutreten, befreit sind.
Demgemäß haben die Großherzoglichen Bezirksdirektoren die Vorstände
solcher in ihren Bezirken bestehenden Kassen zur Einreichung der bezeichneten