Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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Formular 1. 
  
Name Statutenmäßige Dauer der Krankennnter- 
Art der Krankenkasse: stützung: 
Sitz -------------------------------- Prozeutverhältniß der Beiträge zum Lohne 
Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde: am Schluß des Jahres: 
6. 
Uebersicht 
über die Mitglieder und über die Krankheits= und Sterbefälle 
für das Jahr 
-- . 
uDie Uebersicht ist für das Kalenderjahr, erstmals für 1885, aufzustellen und binnen 
3 Monaten nach Ablauf des Jahres an die zuständige Behörde einzusenden. Die Ueber- 
sicht ist auch für Kassen, welche nicht ein volles Jahr in Thätigkeit waren, unter Bezeich- 
nung des Zeitraums, auf welchen sie sich bezieht, aufzustellen. Wird eine Kasse im Laufe 
des Jahres geschlossen oder aufgelöst, so ist die Uebersicht binnen 4 Wochen nach Schließung 
oder Auflösung der Kasse einzureichen. 
Nach der Art der Krankenkassen sind zu unterscheiden: Gemeinde-Krankenversicherung, 
Orts-Krankenkassen, Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen, Bau-Krankenkassen, Innungs- 
Krankenkassen, eingeschriebene Hülfskassen. 
.Als nichtversicherungspflichtige Mitglieder sind in Spalte 8 diejenigen Personen zu zählen, 
welche der Kasse als Mitglieder angehören, ohne dem gesetzlichen oder statutarischen 
Krankenversicherungszwange unterworfen zu sein. Vergl. §§ 4 Abs. 2, 11, 19, 26 Abs. 
4 Ziffer 5, 27, 63 Abs. 2 und 72 Abs. 2 des Krankenversicherungsgesetzes. 
Als Erkrankungsfälle in den Spalten 9 und 10 gelten nur diejenigen, welche nach Beginn 
des Jahres eingetreten sind; ältere noch andauernde Erkrankungen kommen in diesen 
Spalten nicht in Betracht, wohl aber in den Spalten 11 und 12. Wenn ein Mitglied 
mehrmals erkrankt, so wird jeder Erkrankungsfall besonders gezählt. Ein regelmäßig 
verlaufendes Wochenbett zählt nicht als Erkrankungsfall. 
. Als Erkrankungen in Folge von Betriebsunfällen werden in Spalte 10 nur diesenigen 
gezählt, welche die der Unfallversicherung unterliegenden Mitglieder betreffen und die Folge 
von Unfällen sind, die in den unter das Unfallversicherungsgesetz fallenden Betrieben sich 
ereignen. 
Als Krankheitstage in den Spalten 11 und 12 gelten nur diejenigen Tage, für welche 
die Kasse Aufwendungen der im Formular II, Spalte 2, 3, 4, 5, 8 und 9 der Ausgaben, 
bezeichneten Art gemacht hat. Für die Ausfüllung der Spalte 12 gilt das in Ziffer 5 
Bemerkte.
	        
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