Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

216 
Zu den in die Bauschsumme eingeschlossenen Porto- und Gebühren— 
beträgen gehören außer den Beträgen für gewöhnliche Briefe und für Packete 
ohne Werthangabe auch die Beträge für Werthbriefe, sowie für Packete mit 
Werthangabe, für Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Einschreibsendungen, 
Postanweisungen, Postnachnahmesendungen, Postaufträge zur Einziehung von 
Geldbeträgen und für Briefe mit Zustellungsurkunde — letztere nur inner- 
halb Deutschlands zulässig, — ferner die Porto= und Gebührenbeträge für 
Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt, in- 
gleichen die Porto= und Gebührenbeträge für Sendungen an Empfänger im 
Ortsbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalten zu Weimar, Eisenach, Apolda 
und Jena, wogegen die Porto= und Gebührenbeträge für Sendungen an 
Empfänger im Ortsbestellbezirke anderer Aufgabe-Postanstalten von der Aver- 
sionirung ausgeschlossen sind. 
Bei Briefen mit Zustellungsurkunde, welche frankirt zur Absendung ge- 
langen, ist nicht allein das Porto für den Hinweg des Briefes, sondern auch 
die Zustellungsgebühr und das Porto für die Rücksendung der Zustellungs- 
urkunde in die Porto-Bauschsumme eingeschlossen. 
Im Betreff der Sendungen nach fremden Ländern (abgesehen von 
Oesterreich = Ungarn) erstreckt sich die Porto-Bauschsumme nur auf die Ge- 
bühren 2c. für Packete mit und ohne Werthangabe, für Werthbriefe, sowie für 
Postanweisungen und Nachnahmesendungen, dagegen nicht auf die Gebühren 2c. 
für Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Geschäftspapiere. 
II. In die Bauschsumme für Porto= und Gebührenbeträge sind nicht 
eingeschlossen: 
,) die Postbestellgebühren für dienstliche Sendungen an Großherzogliche 
Staatsbehörden und Beamte, rücksichtlich deren es bei der bereits ver- 
einbarten Aversionirung (Seite 171 des Regierungs-Blattes von 1871) 
auch ferner bewendet; 
b) das Landbriefbestellgeld für Sendungen nach dem Umkreise anderer Post- 
orte innerhalb des Deutschen Reichspostgebietes, soweit ein solches Be- 
stellgeld noch zur Erhebung kommt; 
c) die Nebengebühr für von den Landbriefträgern entgegengenommene, zur 
Weitersendung mit der Post bestimmte frankirte Sendungen, da solche 
in die vorstehend unter a erwähnte vereinbarte Bestellgeld-Aversionirung 
eingeschlossen ist;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.