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Zu den in die Bauschsumme eingeschlossenen Porto- und Gebühren—
beträgen gehören außer den Beträgen für gewöhnliche Briefe und für Packete
ohne Werthangabe auch die Beträge für Werthbriefe, sowie für Packete mit
Werthangabe, für Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Einschreibsendungen,
Postanweisungen, Postnachnahmesendungen, Postaufträge zur Einziehung von
Geldbeträgen und für Briefe mit Zustellungsurkunde — letztere nur inner-
halb Deutschlands zulässig, — ferner die Porto= und Gebührenbeträge für
Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt, in-
gleichen die Porto= und Gebührenbeträge für Sendungen an Empfänger im
Ortsbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalten zu Weimar, Eisenach, Apolda
und Jena, wogegen die Porto= und Gebührenbeträge für Sendungen an
Empfänger im Ortsbestellbezirke anderer Aufgabe-Postanstalten von der Aver-
sionirung ausgeschlossen sind.
Bei Briefen mit Zustellungsurkunde, welche frankirt zur Absendung ge-
langen, ist nicht allein das Porto für den Hinweg des Briefes, sondern auch
die Zustellungsgebühr und das Porto für die Rücksendung der Zustellungs-
urkunde in die Porto-Bauschsumme eingeschlossen.
Im Betreff der Sendungen nach fremden Ländern (abgesehen von
Oesterreich = Ungarn) erstreckt sich die Porto-Bauschsumme nur auf die Ge-
bühren 2c. für Packete mit und ohne Werthangabe, für Werthbriefe, sowie für
Postanweisungen und Nachnahmesendungen, dagegen nicht auf die Gebühren 2c.
für Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Geschäftspapiere.
II. In die Bauschsumme für Porto= und Gebührenbeträge sind nicht
eingeschlossen:
,) die Postbestellgebühren für dienstliche Sendungen an Großherzogliche
Staatsbehörden und Beamte, rücksichtlich deren es bei der bereits ver-
einbarten Aversionirung (Seite 171 des Regierungs-Blattes von 1871)
auch ferner bewendet;
b) das Landbriefbestellgeld für Sendungen nach dem Umkreise anderer Post-
orte innerhalb des Deutschen Reichspostgebietes, soweit ein solches Be-
stellgeld noch zur Erhebung kommt;
c) die Nebengebühr für von den Landbriefträgern entgegengenommene, zur
Weitersendung mit der Post bestimmte frankirte Sendungen, da solche
in die vorstehend unter a erwähnte vereinbarte Bestellgeld-Aversionirung
eingeschlossen ist;