Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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) der Kasse über die Großherzogliche Landesbaumschule Marien- 
höhe 
und von 
d) der neu errichteten Kasse für den Landarmenverband des Groß- 
herzogthums 
übertragen worden ist, wird solches hiermit zu öffentlicher Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 31. Dezember 1883. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
Bekanntmachung. 
[6! Das unterzeichnete Präsidium hat für die erstinstanzliche Behandlung 
und Entscheidung derjenigen Rechtsangelegenheiten des Landesherrn und der 
Mitglieder der Landesherrlichen Familie, welche nach Bestimmung der Gesetze 
an sich der sachlichen Zuständigkeit eines Amtsrichters unterfallen würden, auf 
Grund des § 7 des Ausführungsgesetzes vom 20. März 1879 zu dem 
Deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetz (Regierungs-Blatt vom Jahr 1879, 
Seite 115) 
den Großherzoglichen Landgerichtsrath Dr. Reinhold 
als Kommissar 
und für den Fall der Verhinderung 
den Großherzoglichen Landgerichtsrath Andreä 
als regelmäßigen Stellvertreter desselben 
bestellt. 
Wir bringen solches zur allgemeinen Kenntniß unter dem Hinzufügen, 
daß eine etwaige spätere Aenderung in den Personen besonders bekannt ge- 
macht werden wird, außerdem aber anzunehmen ist, daß im weiteren Geschäfts- 
jahr die obige Bestellung ebenfalls erfolgt ist. 
Weimar, den 31. Dezember 1883. 
Das Präsidium 
des Großherzoglich Sächsischen Landgerichts. 
Dr. Burckhard.
	        
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