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Staatsvertrag
vom 26. September 1883, betreffend die Erweiterung des Unternehmens
der Saal-Eisenbahn durch den Bau und Betrieb einer Zweigbahn von Schwarza
nach Blanken burg.
Nachdem die Saaleisenbahn-Gesellschaft in der Generalversammlung vom 22. Juni 1883
beschlossen hat, ihr Unternehmen durch den Bau und Betrieb einer Zweigbahn von Schwarza
nach Blankenburg zu erweitern, ist von den an der Bahn betheiligten Staatsregierungen
von Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Schwarzburg-Rudolstadt
durch die unterzeichneten Bevollmächtigten der nachstehende Nachtrag zu dem Staatsvertrage
vom 8. Oktober 1870 vereinbart und abgeschlossen worden.
Art. 1.
Die Großherzoglich Sächsische, die Herzoglich Sachsen-Meiningensche, die Herzoglich
Sachsen-Altenburgische und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung ertheilen zu
dem von der Saaleisenbahn-Gesellschaft beabsichtigten Bau und Betrieb einer von der Station
Schwarza nach Blankenburg zu führenden normalspurigen Lokomotiv-Eisenbahn unter-
geordneter Bedentung andurch ihre Genehmigung.
Die Fürstlich Schwarzburgische Regierung wird als Territorialregierung die Konzession
zur Ausführung des Unternehmens ertheilen und der Gesellschaft das Recht der Expropriation
nach Maßgabe der bestehenden Landesgesetze verleihen.
Art. 2.
In Hinblick auf den Staatsvertrag vom 19. Dezember 1876, durch welchen die Re-
gierungen von Sachsen-Weimar, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg-Sondershausen und
Schwarzburg-Rudolstadt sich die Zusicherung ertheilt haben, das Unternehmen einer Eisenbahn-
verbindung zwischen Ohrdruff und Schwarza als ein einheitliches zu fördern, und wo-
möglich einen Unternehmer zu gewinnen, welcher die ganze Bahn von Ohrdruff bis Schwarza
zu bauen sich verpflichtet, behält sich die Regierung von Schwarzburg-Rudolstadt vor, der
Saalbahn bei Ertheilung der Konzession zum Bau und Betriebe der Strecke Schwarza-
Blankenburg die Verpflichtung aufzuerlegen, für den Fall des Zustandekommens des ein-
heitlichen Unternehmens Ohrdruff-Schwarza die Strecke Schwarza-Blankenburg
an letzteres nach ihrer Wahl gegen Erstattung der gesammten Baukosten oder gegen Zahlung
des Fünf und zwanzigfachen des durchschnittlichen, in den letzten fünf Jahren auf dieser
Strecke erzielten Betriebsüberschusses abzutreten, dafern nicht die Saalbahn selbst die Strecke
Schwarza-Ohrdruff auszubauen und zu betreiben beabsichtigt oder sich mit dem Unter-
nehmer der letzteren über deren einheitlichen Betrieb verständigt.
Art. 3.
Die zu erbauende Zweigbahn soll eingleisig hergestellt werden. Für den Bau und
Betrieb derselben sind die Bestimmungen der Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen unter-
geordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 und etwa weiter ergehende reichsgesetzliche Vor-
schriften maßgebend. Die Banzeit soll bis zum 1. Juni 1885 laufen.