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a) zunächst von diesem Ueberschuß bis zu 1/2 Prozent des wirklich
ausgegebenen Aktienkapitals, also bis zu 75103 MA 6bO 4.
die Aktionäre sechs Zehntheile,
die Regierungen vier Zehntheile,
b) von dem, die ebengenannte Summe von 75 103 50 J über-
steigenden weiteren Ueberschuß
die Aktionäre vier Zehntheile,
die Regierungen sechs Zehntheile
erhalten.
2. Sollte ein Theil der nach Ziffer 1 den Aktionären zukommenden Summe
an dieselben nicht vertheilt, sondern auf das nächste Jahr vorgetragen
werden, so ist dieser übergeschriebene Betrag bei Vertheilung des Ueber-
schusses dieses nächsten Jahres in die Summe, welche zwischen Regie-
rungen und Aktionären vertheilt wird, nicht einzubeziehen, sondern ledig-
lich den Aktionären zu belassen.
3. Die nach Ziffer 1 an die Regierungen erfolgenden Rückzahlungen werden
gleichzeitig auf Hauptgeld und Zinsenschuld, je nach dem Verhältniß des
jeweiligen Betrags beider verrechnet bezw. davon gekürzt.
Nach den vorstehenden Bestimmungen wird bereits rücksichtlich des
im Betriebsjahr 1882 erzielten Reinertrages verfahren."
zu ersetzen beschlossen haben und zu diesem Beschluß von der Großherzoglich
Sächsischen Staatsregierung, im Einverständniß mit den betheiligten Staats-
regierungen von Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg-Gotha, die nach-
gesuchte Bestätigung ausgesprochen worden ist: so wird Solches als Nachtrag
zu dem unter dem 21. bezüglich 22. Dezember 1855 (Regierungs-Blatt 1856
Seite 1 und 35) verbffentlichten Statut der Werra-Eisenbahn-Gesellschaft
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 29. Januar 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
(17] UI. In Gemäßheit des § 19 des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1873
über die Kriegsleistungen (Reichs-Gesetzblatt Seite 129) werden die Durch-
schnittspreise, nach welchen in der Zeit vom 1. April 1884 bis zum