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mäßigen Vorschriften, insoweit sich dies von ihm beurtheilen läßt, nachgegangen
werde.
Die Kontrolnormale und die Aichungsstempel hat er unter seinem Ver—
schluß zu halten und die letzteren für den jedesmaligen Gebrauch an die Aich—
meister, welche dieselben nach geschehener Anwendung an ihn zurückzugeben
haben, auszuhändigen.
Zur Vornahme von Aichungsgeschäften außerhalb des Aichamtslokales
haben die Aichmeister in jedem Falle die Genehmigung des beauftragten Ge—
meindebeamten einzuholen.
Weimar, den 27. Februar 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
(24/] II. Der Preußischen Lebens= und Garantie-Versicherungs-Gesellschaft
„Friedrich Wilhelm“ zu Berlin ist die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im
Großherzogthum auf desfallsiges Ansuchen widerruflich ertheilt worden.
Es wird Solches und daß die gedachte Gesellschaft den Geometer Otto
Saalfeld hier zum Haupt-Agenten für das Großherzogthum bestellt hat, an-
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 6. März 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
(251 III. Mit Beziehung auf die Bestimmungen in den §§ 34 und 39 des
23. März "
8 d
20. Dezember 1881 zu dem Reichsgesetz vom 23
Juni 1880 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen wird hier—
durch von dem unterzeichneten Staats-Ministerium als Termin für die dies—
jährige Aufnahme der Viehbestände der 4. April d. J. bestimmt.
Ausführungsgesetzes vom