Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

30 
Inhaber dieser Obligation hat auf Höhe obigen Betrages Antheil an dem mit 4% verzinslichen 
Prioritäts-Anlehn von 
Neun Millionen Zwei Hundert Sechzehn Tausend Sechs Hundert Mark Reichswährung, 
welches die Werra-Eisenbahn-Gesellschaft in Meiningen zur Tilgung des unter dem 1. Januar 1874 
mit Genehmigung der hohen Grossherzoglichen und Herzoglichen Staatsregierungen von Sachsen- 
Weimar, Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg-Gotha aufgenommenen Prioritäts-Anlehns mit 
gleicher Genehmigung unter den umstehend verzeichneten Bedingungen ausgiebt. 
Meiningen, den 1. Januar 1884. 
Direction und Verwaltungsrath der Werra-Eisenbahn-Gesellschaft. 
(Eine drei 
facsimilirte Unterschriften.) 
Ein Trockenstempel. 
(Ein Trockenstempel.) Jur Controle 
(Handschriftliche Unterschrift.) 
Eingetragen im Register Tol. . 
Koyssnor’scltoIlofbnolulnwicorollndlolnlngoik 
Anlehnsbedingungen. 
  
8 1. Die Prioritäts-Obligationen sind in 3 Abtheilungen A., B., C., jede Abtheilung unter mit 1 be- 
ginnenden Nummern, ausgelertigt. 
Abtheilung A. umfasst unter No. 0001 bis 2363. 2 363 Stück zu je 1 500 Mark 3 544 500 Mark, 
„ B. » „ „ 0001 „ 4727. 4727 „ „ „ 600 „ 2836 200 „ 
„ C. " „ „ 0001 „ 9 453. 9453 „ „ „ 300 „ 2835900 „ 
Zzusammen 9216600 Mark. 
Die sümmtlichen Prioritäts-Obligationen, bezüglich deren Inhaber, haben nach Verhältniss des Betrags, 
Worauf jene lauten, unter sich gleiche Rechte. 
Das Darlehn kann von den Glüubigern nicht gekündigt und die Rückzahlung anders, als nach Mass- 
gabe der unter 8 3 gedachten Planmässigen Tillgung nicht gefordert werden. 
2. Die Prioritäts-Obligationen werden jährlich, vom 1. Januar 1884 ab gerechnet, mit 4 vom Hundert, 
und zwar in halbjührigen Raten, je am 1. Juli und am 31. December verzinset. 
Die Zinszuhlung erfolgt lediglich gegen Rückgabe der betreffenden Zinsabschnitte, welche auf 10 Jahre 
nebst Zinsleiste mit jeder Obligation ausgegeben und nach Ablauf dieser Zeit auf einen gleichen Zeitraum 
erneuert werden, worüber die Direction der Werra-Eisenbahn-Gesellschaft jeweilige nähere Bestimmung ver- 
öffentlichen wird. (8 3.) 
Ein Zinsabschnitt ist ungültig, wenn dessen Vorderseite durchkreuzt oder eine Ecke abgeschnitten ist. 
Die Zinsen verjähren mit Ablauf des vierten auf den Fälligkeitstag folgenden Kalenderjahres. 
8 3. Von dem Prioritäts-Anlehn wird alljührlich, und zwar zum ersten Mule am 31. December 1890, 
mindestens ein halles Prozent seines Betrages, lerner die durch die fortschreitende Tilgung ersparte Zinsen- 
summe abgetragen, so dass es am 31. December 1945 vollstündig getilgt ist. 
Die jeweilig einzulösenden Stücke werden alljährlich vor Ende September vom Verwallungsrathe der 
Werra-Eisenbahn-Gesellschaft in Gegenwart eines vereideten Protokollsführers durch Ausloosung bestimmt 
und von der Direction öllentlich (6 9) bekannt gemacht; dieselben sind sodann am nüchsten 31. December 
baar einzulösen. 
Die Verzinsung einer ausgeloosten Obligalion hört mit dem Fälligkeilstage aul. 
4. Die Zahlung der Zinsen und die Einlösung der ausgelooslen Obligationen erfolgt bei der Haupt- 
kasse der Werra-Eisenbahn-Gesellschaft in Meiningen und bei den HBerren Mendelsschn & Co. in Berlin, 
ferner in Leipzig und Frankfurt am Main und an den sonst von der Direktion jeweilig bekannt zu machen- 
den Zahlstellen. 
6 5. Der Werra-Eisenbahn -Gesellschaft pleibt vorbehalten, jedoch nicht vor dem Jahre 1890 die 
Tilgung durch stürkere Ausloosung zu beschleunigen, sowie das Prioritäts-Anlehn ganz oder theilweis durch 
öflentlichen Aufruf (§ 9) unter Festsclzung des Rückzahllags zu kündigen. Zwischen der erstmaligen Bekannt- 
machung der Kündigung und dem Rückzahltage muss eine Frist von mindestens 3 Monaten licgen. Mit dem 
Rückzalhltage hört die Verzinsung auf. 
s 6. In allen Fällen erfolgt die Rückzahlung nur gegen Rückgabe der betreflenden Obligationen, der 
Zinsleiste und der noch nicht fälligen Zinsabsckhmitte. Werden letztere nicht vollstündig zurückgegeben, so 
wird der Betrag der sehlenden vom Kapital zurückhehalten. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.