Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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Werden Gruben oder Brüche außer Betrieb gesetzt, so ist Anzeige hier— 
über binnen längstens 14 Tagen nach der Einstellung des Betriebs zu erstatten. 
Bei Brüchen und Gruben mit zeitweisem Betriebe kann die Anzeige 
unter Angabe der jeweiligen Betriebszeiten ein für alle Mal gemacht werden. 
83. 
Idal ver Die Anzeige muß enthalten: 
1. Namen und Wohnort des Unternehmers, 
2. Namen und Wohnort des Aufsehers (8 4), 
3. genaue Angabe der Oertlichkeit des Bruches oder der Grube, 
4. Angabe, in welcher Weise der Betrieb stattfinden soll. 
Auf Verlangen der Ortspolizeibehörde ist binnen der von derselben zu 
bestimmenden Frist ein Situationsplan nachzubringen. 
84. 
Aufseher. Der Betrieb eines Bruches oder einer Grube darf nur unter Leitung, 
Aufsicht und Verantwortlichkeit einer dazu befähigten Person (Aufseher) 
geführt werden. 
Unbefähigte Aufseher sind auf Verlangen der Ortspolizeibehörde sofort 
zu entfernen, und ist nöthigenfalls der Betrieb bis zur Stellung eines ge— 
eigneten Aufsehers zu untersagen. 
Liegen mehrere Gruben und Brüche nahe beisammen, so kann die Unter- 
stellung des Betriebes unter einen geeigneten Aufseher gestattet werden. 
Die Geschäfte des Aufsehers können mit Genehmigung der Ortspolizei- 
behörde auch von dem Unternehmer selbst wahrgenommen werden. 
§ 5. 
Sichekung der Die Entfernung, in welcher ein Bruch oder eine Grube von Nachbar- 
grundstücken, von öffentlichen Wegen und dergl. angelegt oder bis zu welcher 
eine bestehende Anlage ausgedehnt werden darf, bestimmt die Ortspolizei- 
behörde. 
Auf deren Erfordern muß der Unternehmer, soweit nicht Solches nach 
§ 367 Z. 12 des Reichs-Strafgesetzbuchs für Gruben an Orten, an welchen 
Menschen verkehren, ohnehin vorgeschrieben ist, seinen Bruch oder seine Grube 
mit einer Gefahr für Menschen und Vieh ausschließenden Einfriedigung 
versehen.
	        
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